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Rechtsprechung
   RG, 12.10.1928 - III 45/28   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1928,16
RG, 12.10.1928 - III 45/28 (https://dejure.org/1928,16)
RG, Entscheidung vom 12.10.1928 - III 45/28 (https://dejure.org/1928,16)
RG, Entscheidung vom 12. Oktober 1928 - III 45/28 (https://dejure.org/1928,16)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 122, 113
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.12.1956 - III ZR 97/55

    Zusicherung der Einstellung als Beamter

    Ebensowenig kann für Zusicherungen der Satz eingreifen, daß Unklarheiten in der Anstellungsurkunde und in sonstigen die Rechtsstellung eines Beamten betreffenden Anordnungen zu Lasten des Dienstherrn gehen (vgl. RGZ 120, 63 [66]; 122, 113 [121]; RG in JW 1932, 461; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1952 - III ZR 147/52 -), wie der Senat bereits auf S 7 und 8 des mehrfach erwähnten Urteils vom 9. Januar 1956 - III ZR 198/54 ausgeführt hat.
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Unklarheiten in der Anstellungsurkunde und in sonstigen Anordnungen, welche die Stellung des Beamten betreffen, insbesondere Unklarheiten darüber, ob eine Versetzung vorliegt, gehen zu Lasten des Dienstherrn und nicht zu Lasten des Beamten (Übernahme der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 120, 63 [66]; 122, 113 [121]; JW 1932, 461).

    Das gilt nicht nur, wenn der Beamte durch die "Versetzung" im Endergebnis schlechter gestellt wird, wenn er also durch die nicht hinreichend klar ausgedrückte "Versetzung" Rechte aufgeben würde (RGZ 122, 113 [121]), sondern muß auch dann gelten, wenn der Beamte durch die als Versetzung aufzufassende, objektiv aber vielleicht keine Versetzung enthaltende Verfügung besser gestellt wird, also wenn er durch diese "Versetzung" erst weitere beamtenrechtliche Ansprüche erwerben würde.

  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 152/52

    Rechtsmittel

    Das gilt nicht nur, wenn der Beamte durch die "Versetzung" im Endergebnis schlechter gestellt wird, wenn er also durch die nicht hinreichend klar ausgedrückte "Versetzung" Rechte aufgeben würde (RGZ 122, 113 [121]), sondern muss auch dann gelten, wenn der Beamte durch die als Versetzung aufzufassende, objektiv aber vielleicht keine Versetzung enthaltende Verfügung besser gestellt wird, also wenn er durch diese "Versetzung" erst weitere beamtenrechtliche Ansprüche erwerben würde.
  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 355.57

    Rechtsmittel

    Im übrigen geht der Hinweis auf den vom Reichsgericht (RGZ 122, 113) aufgestellten Grundsatz, Unklarheiten über die Rechtsstellung eines Beamten müßten zu Lasten des Staates gehen, schon deshalb fehl, weil nach den auf der Anwendung irrevisiblen Rechts beruhenden und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Darlegungen des Berufungsgerichts die Richtlinien keine Unklarheiten aufweisen und infolgedessen auch über die Rechte der Kläger keine Unklarheiten bestehen.
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 143/52

    Rechtsmittel

    Das gilt nicht nur, wenn der Beamte durch die "Versetzung" im Endergebnis schlechter gestellt wird, wenn er also durch die nicht hinreichend klar ausgedrückte "Versetzung" Rechte aufgeben würde (RGZ 122, 113 [121]), sondern muss auch dann gelten, wenn der Beamte durch die als Versetzung aufzufassende, objektiv aber vielleicht keine Versetzung enthaltende Verfügung besser gestellt wird, also wenn er durch diese "Versetzung" erst weitere beamtenrechtliche Ansprüche erwerben würde.
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