Rechtsprechung
| RG, 21.01.1929 - VIII 286/28 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 123, 151
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 30.01.1961 - II ZR 98/59
Zulässigkeit der Ausdehnung eines Rechtsstreits auf einen im Konkurs befindlichen …
Selbst wenn man mit dem Reichsgericht davon ausgeht, die Klage gegen eine OHG und die Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit begründe - wenigstens wenn kein Gesellschafter persönliche Einwendungen geltend macht - infolge § 129 Abs. 1 HGB auf seiten der Beklagten eine notwendige (besondere) Streitgenossenschaft (RGZ 123, 151, 154; 136, 266, 268; a. A. Stein/Jonas ZPO § 62 II 3; Hueck OHG § 22 IV 3; Baumbach/Duden § 128 Anm. 8 A), so hätten zweifellos die Gesellschafter nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses in einem besonderen Verfahren verklagt werden können, denn es handelt sich um keinen Fall der sog. notwendigen Streitgenossenschaft im engeren Sinn, in dem es aus Gründen des materiellen Rechts geboten wäre, daß auf der beklagten Seite mehrere Personen als Prozeßpartei auftreten (vgl. BGHZ 30, 195). - BGH, 13.07.1970 - VIII ZR 230/68
Notwendige Streitgenossenschaft
Bei einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist, besteht zwischen den Beklagten auch dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Gesellschafter sich nicht lediglich _ mit in seiner Person begründeten Einwendungen verteidigt (Abweichung von RGZ 123, 151 und 136, 266).Das Berufungsgericht kann sich darauf stützen, dass das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 123, 151; 136, 266; JW 1925, 756; HRR 1930 Nr. 808) und ein Teil des Schrifttums (Blomeyer, ZPR § 109 III 2 a und IV 2;… Baumbach-Lauterbach, ZPO , 30. Aufl., § 62 Rdn. 2 A;… Thomas/Putzo, ZPO , 4. Aufl., § 62 Rdn. 3 a aa ;… Baumbach/Duden, HGB , 18. Aufl., § 128 Rdn. 8 A) im Falle einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die OHG bzw. die KG wie gegen deren persönlich haftende Gesellschafter gerichtet wird, notwendige Streitgenossenschaft annehmen, wenn nicht nach der Klagebegründung oder der Klageerwiderung eine unterschiedliche Beurteilung von Gesellschaft und Gesellschaftern möglich erscheint.
- BGH, 28.07.1970 - VIII ZR 230/68 a) Bei einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist, besteht zwischen den Beklagten auch dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Gesellschafter sich nicht lediglich mit in seiner Person begründeten Einwendungen verteidigt (Abweichung von RGZ 123, 151 und 136, 266).*).
Das Berufungsgericht kann sich darauf stützen, daß das RG in st. Rspr. (RGZ 123, 151; 135, 266; JW 1925, 756; HRR 1930 Nr. 808) und ein Teil des Schrifttums (Blomeyer, ZPR § 109 III 2 a und IV 2;… Baumbach-Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 62 Anm. 2 A;… Thomas-Putzow, ZPO 4. Aufl. § 62 Anm. 3 a aa;… Baumbach-Duden, HGB 18. Aufl. § 128 Anm. 8 A) im Falle einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die OHG bzw. die KG wie gegen deren persönlich haftende Gesellschafter gerichtet wird, notwendige Streitgenossenschaft annehmen, wenn nicht nach der Klagebegründung oder der Klageerwiderung eine unterschiedliche Beurteilung von Gesellschaft und Gesellschaftern möglich erscheint.
- BGH, 24.07.1970 - VIII ZR 230/68
Aussetzung eines Verfahrens wegen Versterbens eines Beklagten - …
Bei einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist, besteht zwischen den Beklagten auch dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Gesellschafter sich nicht lediglich mit in seiner Person begründeten Einwendungen verteidigt (Abweichung von RGZ 123, 151 und 136, 266).Das Berufungsgericht kann sich darauf stützen, daß das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 123, 151; 136, 266; JW 1925, 756; HRR 1930 Nr. 808) und ein Teil des Schrifttums (Blomeyer ZPR § 109 III 2 a und IV 2;… Baumbach-Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 62 Anm. 2 A;… Thomas/Putzow, ZPO 4. Aufl. § 62 Anm. 3 a aa;… Baumbach/ Duden, HGB 18. Aufl. § 128 Anm. 8 A) im Falle einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die OHG bzw. die KG wie gegen deren persönlich haftende Gesellschafter gerichtet wird, notwendige Streitgenossenschaft annehmen, wenn nicht nach der Klagebegründung oder der Klageerwiderung eine unterschiedliche Beurteilung von Gesellschaft und Gesellschaftern möglich erscheint.
- BGH, 30.09.1970 - I ZR 132/68
Rechtsnatur des Erschließungsvertrages
Da die Beklagten insoweit notwendige Streitgenossen (§ 62 ZPO) sind, die Beklagte zu 1 hat keine persönlichen Einwendungen erhoben (RGZ 123, 151, 154; 136, 266, 268; RG HRR 1930, 808; BGH BB 1961, 148), erstreckt sich die Aufhebung des Urteils und die Verweisung auch auf die Beklagte zu 1 (RGZ 157, 33, 38, 39). - BGH, 01.12.1960 - VII ZR 176/60
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts besteht zwar notwendige Streitgenossenschaft zwischen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftern, wenn Gesellschaft und Gesellschafter zusammen verklagt werden und sich nicht verschieden verteidigen (RGZ 123, 151, 154; 136, 266 ff).
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