Rechtsprechung
| RG, 16.02.1929 - V 86/28 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 123, 187
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54
Standgeld für Straßenverkaufsstand
Das Reichsgericht (RGZ 123, 181 [183]; 123, 187 [188, 189]; 125, 108 [109]; 132, 398 [400]) hat für den Fall, daß die Eigentümerin von Straßengelände auf Grund ihres Eigentums vom Benutzer die Unterlassung des von ihm unter Berufung auf den Gemeingebrauch an der Straße in Anspruch genommenen besonderen Gebrauchs verlangt, in dem Streit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit erblickt. - BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 67.79
"Besondere Anlage" - Garagenzufahrt - Garagengrundstück - Gehweg - …
Hinzu kommt, daß der Begriff des, Anliegergebrauchs i.S. eines gesteigerten Gemeingebrauchs dem Gesetzgeber des Telegraphenwegegesetzes nicht vor Augen gestanden haben kann; denn er ist in seiner heutigen rechtlichen Ausgestaltung erst durch die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (grundlegend RGZ 123, 181; 123, 187; 132, 398) - und zwar in ganz anderem Zusammenhang - entwickelt worden. - BGH, 14.12.1951 - V ZR 5/50 Den Gemeingebrauch übersteigende Benutzungsrechte sind nicht aus dem öffentlichen Charakter der Straßen, sondern aus dem an ihnen bestehenden Privateigentum abzuleiten (RGZ 88, 14; 123, 187; 125, 108 [111]), und die Beklagte kann sich zur Einräumung solcher Rechte privatrechtlich verpflichten, sofern dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird.
- LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88
Anforderungen an das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit
Nun hat allerdings das Reichsgericht in einem Fall (RGZ 123, 181, 183; entsprechende Fallgestaltung und Entscheidung in RGZ 123, 187, 188 f.) die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejaht, in dem die Eigentümerin eines an einer öffentlichen Strasse gelegenen Hauses, an dem sie in einer Breite von ca. 1,20 m über dem Bürgersteig in einer Höhe von 10 m einen Lichtreklamekasten angebracht hatte, Klage auf Feststellung gegen die Eigentümerin der Strasse erhoben hatte, dass diese nicht berechtigt sei, die Entfernung des Lichtreklamekastens zu verlangen; diese dürfe ihr Eigentumsrecht am Strassengelände nur in den durch das Gemeinwohl gesteckten Grenzen ausüben.
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