Rechtsprechung
| RG, 20.12.1928 - VIII 240/28 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 123, 84
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf …
Nach gefestigter Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind zwar materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen der Parteien über die Zurücknahme von Rechtsmitteln zulässig und auch bei formlos zustande gekommenem Vertrag wirksam (RGZ 102, 217, 221; 123, 84, 86; 159, 186, 189; BGHZ 2, 112, 114; 28, 45, 48; BGH, Beschluß vom 11. November 1960 - V ZR 47/55 = NJW 1961, 460; Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82 = NJW 1984, 805). - BGH, 13.02.1989 - II ZR 110/88
Zulässigkeit einer Revision bei vertraglicher Verpflichtung zur Rücknahme des …
Hält sie sich nicht an eine in dieser Hinsicht wirksam eingegangene Verpflichtung, kann der Vertragspartner dies im Wege der Einrede geltend machen; denn mit seinem vorausgegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich prozessual niemand in Widerspruch setzen (vgl. RGZ 102, 217; 123, 84; 159, 186; BGHZ 28, 45, 48 ff.; BGH, Beschl. v. 11. November 1960 - V ZB 47/55, NJW 1961, 460; Beschl. v. 18. Dezember 1963 - IV ZB 263/63, NJW 1964, 549, 550;… Urt. v. 14. Juni 1967 - IV ZR 21/66, NJW 1968, 794 f.;… Urt. v. 27. September 1984 - IX ZR 53/83, NJW 1985, 189 [BGH 27.09.1984 - IX ZR 53/83] , insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt). - BGH, 14.11.1983 - IVb ZR 1/82
Verwerfung eines Rechtsmittels bei begründeter Geltendmachung der von einer …
Hält sie sich nicht an eine in dieser Hinsicht wirksam eingegangene Verpflichtung, kann der Vertragspartner das im Wege der Einrede geltend machen; denn mit seinem vorangegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich auch prozessual niemand in Widerspruch setzen (vgl. dazu RGZ 102, 217; 123, 84; 159, 186; BGHZ 28, 45, 48 ff., BGH NJW 1961, 460; 1964, 549; 1968, 794). - BGH, 10.03.1956 - IV ZR 336/55
Scheidungsprozeß aus Breslau
Während aber eine Verpflichtung der letztgenannten Art derjenigen Prozeßpartei, die sie übernommen hat und trotzdem den Rechtsstreit weiterführen will, von dem Gegner entgegengehalten werden kann mit der Folge, daß die Fortsetzung des Prozesses unzulässig wird (RGZ 102, 217 [223]; 123, 84 [85]; 159, 186 [190]; RG JW 1937, 1062 [1063]; RG Warn 1929 Nr. 94; OLG Koblenz HEZ 1, 315), ist der Berechtigte nicht in der Lage, die vertragswidrige, aber nach den Vorschriften des Prozeßrechts zulässige Rücknahme des Rechtsmittels seitens der anderen Partei ungeschehen zu machen. - BGH, 18.12.1958 - VII ZR 59/58 Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß es sich um eine Abmachung handelt, die ein prozeßuales Verhalten zum Gegenstand hat; denn der Vertrag selbst ist privatrechtlicher Natur und keine Prozeßhandlung (vgl. RGZ 123, 84, 87; RG DJ 1942, 153).
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