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Rechtsprechung
   RG, 17.04.1929 - I 2/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,499
RG, 17.04.1929 - I 2/29 (https://dejure.org/1929,499)
RG, Entscheidung vom 17.04.1929 - I 2/29 (https://dejure.org/1929,499)
RG, Entscheidung vom 17. April 1929 - I 2/29 (https://dejure.org/1929,499)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 124, 68
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55

    Gebrauchsgraphik und Kunstschutz

    Dieser rechtliche Maßstab, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht gleichfalls den vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen, die, wie das Landgericht zu Recht hervorhebt, als feststehendes Ergebnis der Rechtsentwicklung betrachtet werden können (RGZ 115, 180 [182] Gernegroß; 124, 68 [72] Besteckmuster; 135, 385 künstliche Blumen; 155, 199 Möbelstoffe; GRUR 1943, 45 Stefan-George-Schrift;… Furler a.a.O. S. 52 ff; Ulmer Urheber- und Verlagsrecht S. 91 ff; Elster-Voigtländer-Kleine, Urheberrecht § 1 Anm. 1 C 2; Henssler Urheberschutz in der angewandten Kunst und Architektur 1950 S. 36 ff, 11 ff; Troller, GRUR 1949, 167 ff; Runge Urheber- und Verlagsrecht S. 286 ff).

    Die Kunstschutzfähigkeit besteht vielmehr auch bei einem überwiegenden Gebrauchszweck und kann auch dann gegeben sein, wenn der ästhetische Gehalt in die ihrem Zwecke gemäß - in klarer Linienführung ohne schmückendes Beiwerk - gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (BGHZ 16, 4; RGZ 124, 68 [72] RG Ufita 1938, 146 [147]; OLG Düsseldorf GRUR 1954, 417).

    Ob das Berufungsgericht zu Recht verneint hat, daß der Schriftbild-Entwurf des Klägers den Begriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinne des § 2 KunstUrhG erfülle, ist im Revisionsverfahren nachprüfbar, da es sich um einen Rechtsbegriff handelt (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199).

    Ob im Einzelfall den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten Anforderungen, die an Kunstwerke zu stellen sind, genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (RGZ 135, 385; 124, 68 [72]; 117, 230; 115, 180).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Urheberrechtlicher Schutz von künstlerisch gestalteten Sandalen

    Zu den Werken der bildenden Kunst zählt jede Gestaltung, in der eine eigenpersönliche geistige Schöpfung sichtbar wird, ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient (RGZ 124, 68, 72 - Besteckmuster).
  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Sandalen als Werke angewandter Kunst

    Zu den Werken der bildenden Kunst zählt jede Gestaltung, in der eine eigenpersönliche geistige Schöpfung sichtbar wird, ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient (RGZ 124, 68, 72 - Besteckmuster).
  • LG Köln, 01.09.2023 - 14 O 49/22

    Zum urheberrechtlichen Schutz des Designs eines Fahrrads

    Zu den Werken der bildenden Kunst zählt jede Gestaltung, in der eine eigenpersönliche geistige Schöpfung sichtbar wird, ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient (RGZ 124, 68, 72 - Besteckmuster).
  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

    Verteidigt sich der Beklagte demgegenüber mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, das Aussehen des älteren Werkes darzulegen und zu beweisen (vgl. auch RGZ 124, 68, 71;… RG GRUR 1927, 235, 236 und Benkard-Rogge, Kommentar zum Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 7. Auflage 1981, § 139 Rdn. 115 f für den Einwand der mangelnden Neuheit im Gebrauchsmuster- und Patent-Verletzungsprozeß).
  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

    Ob die Schrift "Candida" der Beklagten den Rechtsbegriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinne des § 2 KunstUrhG erfüllt, ist eine Rechtsfrage und demgemäß in der Revisionsinstanz nachprüfbar (st. Rspr. vgl. BGHZ 22, 209, 216 [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] ; RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199).
  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff - …

    Zu den Werken der bildenden Kunst zählt jede Gestaltung, in der eine eigenpersönliche geistige Schöpfung sichtbar wird, ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient (RGZ 124, 68, 72 - Besteckmuster).
  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auf Gebiet der Mode können Zeichnungen, Entwürfe und Schnittmuster sowie die nach diesen Vorlagen angefertigten Modelle in den für Werke der bildenden Kunst vorgesehenen Schutzbereich fallen, wenn es sich um Schöpfungen individueller Prägung handelt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (RGZ 124, 68 [71]; RG in GRUR 1933, 323 [325]; RG in GRUR 1940, 59).
  • BGH, 22.02.1974 - I ZR 128/72

    Rechte an Hummel-Figuren

    Die urheberrechtliche Rechtsprechung ist daher - entsprechend dem Wesen der persönlichen geistigen Schöpfung - auch für den angestellten Urheber vom Urheberschaftsprinzip ausgegangen und hat stets daran festgehalten, daß das Urheberrecht in der Person des Werkschöpfers auch dann erwächst, wenn dieser das Werk als Angestellter geschaffen hat (vgl. RGZ 110, 393, 395 - Inneneinrichtung Riviera; 124, 68, 71 - Besteckmuster; ebenso BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei).
  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Das Revisionsgericht kann deshalb frei nachprüfen, ob der Tatrichter etwa bei der Entscheidung des Einzelfalles die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffes verkannt hat (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199; BGHZ 22, 209, 216) [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] .
  • OLG Köln, 22.06.1988 - 13 U 113/87

    Fehlschlagen der Nachbesserung; Wandlungsbegehren; Fehlerhaftigkeit eines …

  • VG Darmstadt, 05.06.2007 - 3 E 2445/05
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