Rechtsprechung
| RG, 27.11.1929 - I 195/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 126, 257
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 25.09.1979 - VI ZR 79/79
Anforderungen an die Unterzeichnung der Klageschrift
III. 73/00|RG; 04.05.1900; III 73/00">46, 375; 126, 257; 140, 72) als unzutreffend bezeichnet. - OLG München, 20.07.1979 - 25 U 2662/79
Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift eines bei dem Rechtsmittelgericht …
- BGH, 29.05.1962 - I ZR 137/61
Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Patents - Überleitung von …
Vom Reichsgericht ist dies bereits in der Entscheidung vom 29. November 1929 (RGZ 126, 257) ausgesprochen und mit der Notwendigkeit einer gesunden Prozeßökonomie näher begründet worden: das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung sei kein "inhaltloser Formalismus", sondern es sei die Grundlage für einen glatten, durch unnötige Zwischenverfügungen formeller Art nicht beschwerten Gang des Verfahrens.
- BGH, 27.04.1967 - Ia ZB 19/66
Erfordernis der Schriftlichkeit - Beschwerde im Patenterteilungsverfahren - …
Der angefochtene Beschluß geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Rechtsprechung in allen Bereichen der Gerichtsbarkeit dem Grundsatz folgt, daß Rechtsmittelschriften die eigenhändige Unterschrift der für die Einlegung des Rechtsmittels verantwortlich zeichnenden natürlichen Person tragen müssen (für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vgl. RGZ 126, 257; 151, 82, 84/85; für das Patentnichtigkeitsverfahren vgl. BGH GRUR 1962, 453; für das Beschwerdeverfahren in Patenterteilungssachen vgl. BGH GRUR 1966, 50, 280; für das Sozialgerichtsverfahren vgl. BSG 1, 243; für das Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. BVerwG 2, 190). - BGH, 07.05.1954 - I ZR 168/52
Rechtsmittel
Dazu ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift der nach dem Gesetz hierzu fähigen Personen erforderlich (vgl. u.a. RGZ 126, 257; 151, 82 ff.). - BGH, 29.05.1962 - Ia ZR 137/61 Vom Reichsgericht ist dies bereits in der Entscheidung vom 29. November 1929 (RGZ 126, 257) ausgesprochen und mit der Notwendigkeit einer gesunden Prozeßökonomie näher begründet worden: das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung sei kein "inhaltloser Formalismus", sondern es sei die Grundlage für einen glatten, durch unnötige Zwischenverfügungen formeller Art nicht beschwerten Gang des Verfahrens.
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