Rechtsprechung
| RG, 17.01.1930 - III 134/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 127, 110
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52
Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung
Die Klägerinnen haben dies aber behauptet, und die Beklagten haben es nach der Art ihrer Verteidigung offenbar nicht in Abrede stellen wollen; abgesehen davon wird bei jeder Ehe das Bestehen des gesetzlichen Güterstandes angenommen, solange nicht ein anderer Güterstand behauptet ist (RGZ 127, 110 [114]). - BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89
Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten
Da der gesetzliche Güterstand der Normalfall ist (RGZ 127, 110, 114; BGHZ 10, 266, 267), kann gesagt werden, daß Ehegatten ihr übliches gegenseitiges Erbrecht einschränken, wenn sie den Güterstand der Gütertrennung wählen.
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