Rechtsprechung
| RG, 11.02.1930 - II 296/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 127, 236
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89
Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts braucht die Gesellschaft allerdings dann nicht förmlich benachrichtigt zu werden, wenn der alleingeschäftsführende Gesellschafter einen Geschäftsanteil veräußert, weil in einem solchen Fall der Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer die Einzelheiten der Veräußerung bekannt sind (RGZ 127, 236, 241 f.; RGZ 131, 146, 148; RGZ 157, 52, 59). - BGH, 15.04.1991 - II ZR 209/90
Erschwerung der Abtretbarkeit von Gesellschaftsanteilen in einer …
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts braucht in einem solchen Fall die Gesellschaft nicht förmlich benachrichtigt zu werden, weil ihr dann durch ihren Geschäftsführer die Einzelheiten der Anteilsveräußerung bekannt sind (RGZ 127, 236, 241 f.; RGZ 131, 146, 148; RGZ 157, 52, 59). - OLG Oldenburg, 26.07.2007 - 1 U 8/07
Haftung für rückständige Einlageforderungen bei der Anmeldung einer …
Zwar kann nicht mehr mit der Rechtsprechung des RG (RGZ 127, 236, 241) davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen stets eine konkludente Anmeldung des beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers an sich selbst in seiner Person als Geschäftsführer der GmbH erfolgt, weil nicht generell angenommen werden kann, dass die Anmeldung und der damit im Innenverhältnis zur Gesellschaft verbundene Übergang der Gesellschafterrechte und pflichten in allen Fällen sofort gelten sollen. - OLG Nürnberg, 23.08.1988 - 1 U 3651/87
Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung der Gesellschaftssatzung; …
- OLG Schleswig, 30.09.2004 - 5 U 146/03
Nachweis der Gesellschafterstellung gegenüber GmbH (§ 16 GmbHG)
Ausreichen kann insoweit folglich nicht mehr lediglich die Kenntniserlangung der Gesellschaft vom Anteilsübertragungsvorgang (vgl. noch RGZ 127, 236, 241); zu fordern ist vielmehr "die Kundgabe des Anteilsübergangs" durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft"(BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378; WM 2001, 629; vgl. BGH GmbHR 1991, 311, 312) als voluntativer Akt dahin, dass nunmehr in eben dieser Funktion der Gesellschaft ein bestimmter Gesellschafter gegenüber tritt.
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