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Rechtsprechung
   RG, 04.03.1930 - VII 328/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,589
RG, 04.03.1930 - VII 328/29 (https://dejure.org/1930,589)
RG, Entscheidung vom 04.03.1930 - VII 328/29 (https://dejure.org/1930,589)
RG, Entscheidung vom 04. März 1930 - VII 328/29 (https://dejure.org/1930,589)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 127, 337
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.03.1995 - IX ZR 72/94

    Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem …

    aa) Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt, ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (RGZ 118, 361, 363; 127, 337, 340; BGHZ 20, 43, 49 f;… BGH, Urt. v. 28. Mai 1951 - IV ZR 5/51, JZ 1951, 686 f [BGH 28.05.1951 - IV ZR 5/51] = MDR 1951, 604, 605) [BGH 28.05.1951 - IV ZR 5/51].
  • BGH, 13.06.1956 - IV ZR 24/56

    Warenlager - § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

    Das Reichsgericht hat demzufolge in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Begründung von Pfandrechten und auch eine Übereignung, ganz gleich, auf welche Weise sie erfolge, sich immer auf konkrete, bestimmt bezeichnete Gegenstände beziehen müsse, daß dagegen eine Übereignung von nur mengen- oder wertmäßig bezeichneten Teilen einer Sachgesamtheit unmöglich sei (RGZ 52, 385 [394]; 103, 151 [153]; 127, 337 [340]; Warn 1928 Nr. 11; 1932, Nr. 87; RG Gruch 51, 615 f [618]; 58, 1029; RG LZ 1917, 867; 1926, 485; RG SeuffArch 71 Nr. 245; RG JW 1912, 797 15 ; 1934, 222 mit zustimmender Anmerkung von Walsmann; vgl. auch Erath, ArchZivPrax 128, 344 [347]; Schirdewahn in Zeitgemäße Bankrechtsfragen S. 173; Jacusiel, Sicherungsübereignung S. 10).
  • BFH, 18.11.2003 - VII B 277/03

    Rechtsweg bei Klage auf Freigabe einer Bürgschaft

    Der Senat hat im Anschluss an das Urteil des Reichsgerichts vom 4. März 1930 VII 328/29 (RGZ 127, 337, 340) bereits entschieden, dass die Abtretung einer Hypothekenforderung an eine Finanzbehörde zu dem Zweck, eine drohende Vollstreckung durch diese Finanzbehörde abzuwenden, nicht als öffentlich-rechtlicher Vertrag qualifiziert werden könne.

    Beide Vereinbarungen hängen vom freien Willen desjenigen ab, der die Vereinbarung mit dem Fiskus eingeht; einigt er sich in der dargestellten Weise, wird ein dem privaten Recht angehörender Vertrag geschlossen, der nicht unter den Begriff der "Abgabenangelegenheit" in § 33 Abs. 2 FGO fällt (vgl. bereits RGZ 127, 337, 340).

  • OLG Brandenburg, 25.11.2003 - 11 U 220/98

    Sittenwidrigkeit einer Abtretung bei Insolvenz

    Ein Vertrag, durch den ein Schuldner sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger überträgt ist regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt haben (RGZ 118, 361, 363; 127, 337, 340; BGHZ 20, 43, 49 f.; BGH, Urteil vom 28.05.1951 - IV ZR 5/51 JZ 1951, 686 f. = MDR 1951, 604, 605; BGH NJW 1995, 1668).
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