Rechtsprechung
| RG, 07.04.1930 - VIII 45/30 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 128, 216
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51
Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der …
Entsprechend hat das Reichsgericht dahin entschieden, angesichts des zwingenden § 174 Abs. 1 GVG könne es nicht darauf ankommen, ob sich der Grund der Öffentlichkeitsbeschränkung im einzelnen Falle aus der Art der verhandelten Sache erkennen lasse (RGSt 25, 249; RGZ 128, 216, wo diese Auslegung als ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bezeichnet wird).Endlich sind auch die Rechtsfolgen der verschiedenen Ausschliessungsgründe des § 172 GVG nach § 174 Abs. 2 GVG verschieden (vgl. dazu RGZ 128, 216).
- BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof schliesst sich damit der Rechtsprechung an, die das Reichsgericht bis zuletzt sowohl für das Strafverfahren wie für das bürgerlichrechtliche Verfahren befolgt hat; vgl. für das Strafverfahren RGSt 25, 249; 26, 396; 70, 112; RGRspr 3, 677; 9, 715; für das Zivilverfahren RGZ 128, 216 (mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen). - BGH, 21.03.1961 - 1 StR 14/61
Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht in Tateinheit mit …
Es reicht daher nicht etwa aus, daß der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang hervorgeht (u.a. RGSt 25, 248, 249; RGZ 128, 216; BGHSt 1, 334; 2, 56) [BGH 21.12.1951 - 2 StR 333/51]; vielmehr muß jeder Ausschließungsbeschluß hinsichtlich der Begründung aus sich selbst heraus verständlich sein. - BGH, 05.03.1969 - 4 StR 9/69
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHSt 1, 334 und 2, 56 eingehend die Gründe dargelegt, die ihn dazu geführt haben, an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, wonach, eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens schon dann vorliegt, wenn der Grund der Ausschließung der Öffentlichkeit bei Verkündung des die Ausschließung anordnenden Beschlusses nicht angegeben worden ist (vgl. u.a. RGSt 25, 248; RGZ 128, 216).
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