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| RG, 15.04.1930 - III 219/29 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 128, 238
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98
Distomo-Prozeß vor dem BGH
Der Ausschluß der Staatshaftung gegenüber Ausländern in diesem Umfang, der für die Bundesrepublik Deutschland erst mit Wirkung vom 1. Juli 1992 geändert worden ist (Art. 6 des Gesetzes über dienstrechtliche Regelungen für Verwendungen im Ausland vom 28. Juli 1993 [BGBl. I S. 1394, 1398]) - allerdings seit der Geltung des Grundgesetzes und insbesondere nach dem Inkrafttreten des europäischen Gemeinschaftsrechts verfassungsrechtlich und rechtspolitisch umstritten ist (…vgl. Ossenbühl aaO S. 98 ff m.w.N.;… MünchKomm-Papier 3. Aufl. § 839 Rn. 340 ff) -, stand nach dem allgemeinen Verständnis des deutschen Staatshaftungsrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs rechtlich außer Frage (vgl. RG JW 1926, 1332; RGZ 128, 238, 240;… Anschütz aaO 14. Aufl. II. Hauptteil Art. 131 Anm. 14 S. 613;… Delius, Die Beamtenhaftpflichtgesetze 4. Aufl. S. 23 f), zumal unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung die Verantwortlichkeit des Staats für amtspflichtwidriges Verhalten seiner Amtsträger zweifelsfrei und anerkanntermaßen unter einem Gesetzesvorbehalt für Ausnahmen - wenn auch in engen Grenzen - stand (Art. 131 WRV;… hierzu Anschütz aaO Anm. 13 S. 612 f;… zur Auslegung des heute geltenden Art. 34 GG vgl. Ossenbühl aaO S. 96 f;… Papier aaO Rn. 332 jeweils m.w.N.). - BGH, 30.10.1986 - III ZR 151/85
Amtspflichtverletzung gegenüber einem Ausländer
Dagegen "beseitigt (die Bekanntmachung der Gegenseitigkeit) ein Hindernis, das bis dahin der Durchführung des Anspruchs entgegengestanden hatte«, und "folgeweise muß mit der Beseitigung des Hindernisses die Bahn frei sein für die Durchführung aller Ansprüche, denen bisher das Hindernis im Wege gestanden hatte« (RGZ 128, 238). - BGH, 28.02.1980 - III ZR 165/78
Liechtenstein - Art. 34 GG, Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB (Hinweis: nunmehr überholt …
Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 102, 166, 171; 111, 375, 379; 128, 238, 239/240) die Auffassung vertreten, daß die in früheren Gesetzen vorgesehenen Beschränkungen der Staats- und Verbandshaftung mit Art. 131 WRV vereinbar seien und - obwohl diese Bestimmung nun als alleinige Anspruchsgrundlage die entsprechenden Haftungsnormen des älteren Rechts verdrängt habe - als "eine schon vorhandene nähere Regelung" oder "eine Art vorweggenommener Ausführungsgesetzgebung" im Sinne des Art. 131 Abs. 2 WRV ihre Gültigkeit behalten hätten (OLG Frankfurt NJW 1970, 2172/2173).
- BGH, 05.07.1984 - III ZR 94/83
Verbürgung der Gegenseitigkeit der Amtshaftung im Verhältnis zu Italien
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß diese Vorschrift weder durch Art. 131 WV (so schon RGZ 128, 238 ff.; 149, 83) noch durch Art. 34 GG aufgehoben worden ist (BGHZ 13, 241, 242; stRspr.), sondern als Landesrecht fortgilt (vgl. BGHZ 76, 375, 380 ff., und Senatsurteil vom 28. Februar 1980 - III ZR 131/77 = VersR 1980, 715 - insoweit in BGHZ 76, 387, nicht abgedruckt). - OLG Köln, 11.01.1990 - 7 U 127/89
Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des Obhutsverhältnisses durch Verlust von …
Die Nichtverbürgung der Gegenseitigkeit hat zur Folge, daß der Beamte persönlich haftet (RGZ 128, 238; BGH LM Nr. 60 zu Artikel 34 GG ). - KG, 28.06.1977 - 5 U 3560/76
Notwendigkeit des Vorliegens von drei Voraussetzungen zur Begründung eines …
In dieser Bekanntmachung ist von Reichsgericht und Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine unabdingbare materielle Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs ausländischer Staatsangehöriger gesehen worden (RGZ 111, 294; RGZ 128, 238; RGZ 149, 83; BGH NJW 1954, 1283; BGH NJW 1956, 1836 [BGH 01.10.1956 - III ZR 48/55] ;… Katzenberger, a.a.O., S. 64. mit weiteren Nachweisen). - BGH, 02.03.1959 - III ZR 226/57
Rechtsmittel
Aber die höchstrichterliche Rechtsprechung hat aus dem Wortlaut des Gesetzes zutreffend stets entnommen, daß die Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Ausländern für Amtshaftungsansprüche eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches ist (vgl. RGZ 111, 294; 128, 238; 149, 83; BGH NJW 1956, 1836).
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