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Rechtsprechung
   RG, 26.05.1930 - VI 602/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,505
RG, 26.05.1930 - VI 602/29 (https://dejure.org/1930,505)
RG, Entscheidung vom 26.05.1930 - VI 602/29 (https://dejure.org/1930,505)
RG, Entscheidung vom 26. Mai 1930 - VI 602/29 (https://dejure.org/1930,505)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 129, 128
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Das Berufungsgericht geht weiter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 128 ff) und auf die zustimmende Stellungnahme im Schrifttum (Bezold, JW 1931, 871;… Müller, Strassenverkehrsrecht, 15. Aufl. § 17 KrfzG Anm. C I a 4) davon aus, die dem Dienstherrn obliegende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei dann einer Schadensersatzpflicht gleichzustellen, wenn der Dienstherr den Unfall auf Grund einer Verschuldens- oder Gefährdungshaftung zu vertreten oder mitzuvertreten habe; zur Begründung dieser Rechtsansicht weist das Berufungsgericht darauf hin, eine Verneinung der Ausgleichspflicht des Dienstherrn würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der Dienstherr auch in Fällen, in denen seine Verwaltung die Hauptschuld an dem Unfall des Beamten trage, von den weniger schuldigen Mitverursachern den Betrag seiner Versorgungsleistung in vollem Umfang ersetzt verlangen könnte.

    Richtig ist allerdings, dass in den beiden veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 129, 128 [132/3]; 171, 209 [213]) eine Verschuldens- bezw.

  • BGH, 31.03.1954 - VI ZR 18/53

    Rechtsmittel

    Konnte es auch erst zu dem Unfall kommen, weil auch der Kläger sich nicht an das Zeichen des Verkehrspostens hielt, so stand dieses eigene Verhalten des Klägers trotz seiner Schuldhaftigkeit doch in adaequatem Zusammenhang mit dem Verhalten der Zweitbeklagten, so dass es nur das Hinzutreten einer weiteren Ursache bedeutete, nicht aber die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise der Zweitbeklagten für den Unfall aufhob (RGZ 102, 230; 129, 128 [131]; BGH L-M Nr. 5 zu § 735 HGB).
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