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Rechtsprechung
   RG, 20.05.1930 - VII 558/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,516
RG, 20.05.1930 - VII 558/29 (https://dejure.org/1930,516)
RG, Entscheidung vom 20.05.1930 - VII 558/29 (https://dejure.org/1930,516)
RG, Entscheidung vom 20. Mai 1930 - VII 558/29 (https://dejure.org/1930,516)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 129, 63
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 01.07.1971 - VII ZR 224/69

    Rechtsfolgen der Minderung der Werklohnforderung

    Dann ist die zur Aufrechnung benutzte Gegenforderung verbraucht und kann vom Beklagten nicht seinerseits zur Aufrechnung im Rechtsstreit verwandt werden (vgl. RGZ 66, 266, 275; 80, 393; 129, 63, 65; BGH LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG.; VII ZR 30/65 vom 10. Oktober 1966 NJW 1967, 34 = Schäfer/Finnern Z. 2.410 Bl. 40).
  • BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52

    Rechtsmittel

    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 66, 266; 80, 393; 129, 63) wird festgehalten, daß der Kläger, der nur einen Teil seiner Forderung einklagt, den Schuldner mit einer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil verweisen darf.

    Das würde der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts widersprechen (RGZ 66, 266 [275]; vgl. auch RGZ 80, 393; 129, 63).

  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Anders ist es nur, wenn die Aufrechnung schon vor der Klagerhebung erklärt ist (RGZ 129, 63, 65).
  • BGH, 06.11.1974 - VIII ZR 118/73

    Überprüfung der Zulässigkeit eines Teilurteils bezüglich ausstehendender …

    In diesem Falle verbraucht er selbst seine Gegenforderungen, indem er sie und den ihrer Höhe entsprechenden Teil der Forderung des später klagenden Gläubigers zum Erlöschen bringt (RG JW 1913, 199; RGZ 129, 63, 66;… BGH Urteile vom 26. März 1954 und 1. Juli 1971 a.a.O.).

    Deshalb kann er sie dann später - nach Klageerhebung - nicht noch einmal zur Aufrechnung verwenden, sofern die Klage einen anderen als den durch Aufrechnung getilgten Teilbetrag zum Gegenstand hat (RGZ 129, 63, 66).

  • OLG Koblenz, 16.02.1989 - 5 U 1071/88

    Auslegung eines als Mietvertrag über Dampfstrahlreinigungsgerät bezeichneten …

    Wird nur ein Teilbetrag einer Forderung eingeklagt - hier also die Monate 35 und 36 -, so kann der Kläger bei einer Aufrechnung durch den Beklagten im Prozeß den Beklagten nicht auf den nicht eingeklagten Teilbetrag der Forderung (Monate 7 bis 34) verweisen, da nach dem Willen des Beklagten die Aufrechnungserklärung gegenüber der Klageforderung (Monate 35 und 36) erfolgt (BGHZ 56, 313, 314 [BGH 01.07.1971 - VII ZR 224/69] ; BGH LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG; RGZ 129, 63), Eine Aufrechnung im Rechtsstreit gegenüber einem Teilanspruch wäre allerdings wirkungslos, wenn der Kläger zuvor eine Aufrechnung in der Klageschrift dadurch vorgenommen hätte, daß er die Gegenforderung von seinem Gesamtanspruch abgesetzt und diesen schon aufgerechneten Teil nicht mehr eingeklagt hätte.
  • BGH, 15.11.1965 - VII ZR 184/63

    Abtretung einer Forderung - Einlösung von Schecks

    Der Fall liegt nicht anders als bei der Aufrechnung, wo bei einer Teilklage eine Verweisung auf den nicht eingeklagten Teil nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufrechnung (die einer Erfüllung gleichsteht) erst im Prozeß erfolgt ist (RGRK BGB Anm. 9 vor § 387 BGB; RGZ 129, 63; BGH in LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.07.1965 - III ZR 51/64

    Problematik der Verteilung von Gesellschaftsgewinn unter den Gesellschaftern - …

    Es ist umstritten, ob die Bestimmung des § 97 Abs. 2 ZPOüberhaupt auf die Partei anwendbar ist, die schon im ersten Rechtszug obgesiegt hatte, in der Berufungsinstanz ihren Erfolg aber nur aufgrund neuen Vorbringens aufrecht erhalten kann; in RGZ 129, 63 ist diese Frage offengelassen.
  • BGH, 11.03.1965 - VII ZR 56/63

    Zustandekommen einer Restforderung für Erdarbeiten, Maurerarbeiten, Betonarbeiten …

    Diese Anrechnung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 366 Abs. 2 BGB (vgl. für den Fall der Aufrechnung: RGZ 66, 266, 275; 80, 393; 129, 63, 65; BGH in LM Nr. 25 zu § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG) und beschwert die Beklagte auch nicht.
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