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Rechtsprechung
   RG, 23.01.1885 - Rep. III. 196/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1885,192
RG, 23.01.1885 - Rep. III. 196/84 (https://dejure.org/1885,192)
RG, Entscheidung vom 23.01.1885 - Rep. III. 196/84 (https://dejure.org/1885,192)
RG, Entscheidung vom 23. Januar 1885 - Rep. III. 196/84 (https://dejure.org/1885,192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Bedeutung und Bedingungen der Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 13, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen …

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig, den unterbrochenen Rechtsstreit sowohl gegen den Insolvenzverwalter als auch gegen den Schuldner aufzunehmen und damit denselben Rechtsstreit einmal gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und zum anderen auf Feststellung der Forderung gegenüber dem Schuldner fortzuführen (Urteil des Reichsgerichts vom 23. Januar 1885 III 196/84, RGZ 13, 315; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. November 1979 I ZR 13/78, Zeitschrift für internationales Privatrecht 1980, 23).
  • BGH, 11.11.1979 - I ZR 13/78

    Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens gegen Konkursverwalter und …

    Es ist ferner zulässig, das Verfahren sowohl gegen den Konkursverwalter als auch gegen den Gemeinschuldner aufzunehmen und damit denselben Rechtsstreit unter verschiedenen Parteien zu verhandeln: einmal gegen den Konkursverwalter auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle und zum anderen auf Feststellung der Forderung oder auf Zahlung nach Beendigung des Konkurses gegen den Gemeinschuldner (vgl. RGZ 13, 315).

    Konkursverwalter und Gemeinschuldner sind einfache Streitgenossen; es können daher auch widersprechende Entscheidungen ergehen (RGZ 13, 315; 24, 405;… RG JW 95, 266 Nr. 15, Jäger, 8. Aufl., Rdn. 3 zu § 144 KO).

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