Rechtsprechung
| RG, 16.09.1930 - III 381/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 130, 1
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 06.12.1983 - VI ZR 60/82
Gewährung eines Darlehens zur Durchführung eines größeren Bauvorhabens - Verstoß …
Das Berufungsgericht weist auch zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (…Urteile vom 1. April 1969 - VI ZR 229/67 - a.a.O. …und vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - aaO) darauf hin, daß dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern daß - auch im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB - Ausnahmen von dieser Abwägungsregel zugelassen werden müssen, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. schon RGZ 130, 1, 6 m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 22. September 1970 - VI ZR 193/69 - VersR 1970, 1152, 1154); er darf insbesondere nicht zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten werden (…Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 - aaO). - BGH, 23.02.1967 - II ZR 111/64
Wechselfälschung
Dem steht nicht entgegen, daß mit einer (bedingt) vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten nur ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin zusammentreffen würde (vgl. RGZ 130, 1, 6). - BGH, 23.02.1967 - II ZR 205/64
Einlösung von Wechseln - Fälschung eines Namens auf einem Wechsel - …
Dem steht nicht entgegen, daß mit einer (bedingt) vorsätzlichen Schädigung durch den Beklagten nur ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin zusammentreffen würde (vgl. RGZ 130, 1, 6). - BGH, 22.12.1953 - IV ZR 87/53
Rechtsmittel
Das ist keine Gewinnbeteiligung, wie sie für eine stille Gesellschaft erforderlich ist, denn der Kläger trägt hinsichtlich seines Gewinnes nicht die Gefahr des Unternehmens mit (vgl. RGZ 122, 387 f [390]; 130, 1 f [4]; 168, 284 f [286]; JW 1936, 921). - BGH, 12.07.1951 - III ZR 41/51
Rechtsmittel
Richtig ist auch, daß in der Regel bei Gegenüberstehen von vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln eine vorwiegende Verursachung, worauf es bei der Abwägung nach § 254 BGB in erster Linie ankommt, auf Seiten des vorsätzlich Handelnden gegeben sein wird (RGZ 130, 1 [6]).
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