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Rechtsprechung
   RG, 22.09.1930 - IV 493/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1930,451
RG, 22.09.1930 - IV 493/29 (https://dejure.org/1930,451)
RG, Entscheidung vom 22.09.1930 - IV 493/29 (https://dejure.org/1930,451)
RG, Entscheidung vom 22. September 1930 - IV 493/29 (https://dejure.org/1930,451)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zaoerv.de PDF (Leitsatz)

    Vertrag von Versailles Art. 297
    Beschlagnahme vor Inkrafttreten des Vertrags von Versailles - Beschlagnahme von in Deutschland belegenen Bankguthaben

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 23
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.02.1951 - I ZR 35/50

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts war allerdings lange Zeit hindurch an dem Grundsatz festgehalten worden, dass ein Irrtum des Schuldners in der Beurteilung der Rechtslage in der Regel zu seinen Lasten gehe und dass seine Freistellung von den Verzugsfolgen nur unter ganz besonderen Umständen eintreten könne (RGZ 92, 376; 96, 313, 118, 126; 130, 23; 141, 266; JW 1935, 278).
  • BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Das Reichsgericht hat nämlich in RGZ 130, 23 ff die Auffassung vertreten, daß es für die Belegenheit einer im Betrieb einer Zweigniederlassung entstandenen Forderung auf den Sitz der Hauptniederlassung ankomme.
  • BGH, 24.03.1955 - II ZR 93/53

    Lebensversicherung Sudetendeutscher

    Damit ist von vornherein auch kein Raum für das Leistungsverweigerungsrecht, das die Beklagte unter Hinweis auf RGZ 130, 23 wegen der angeblichen Gefahr einer Doppelzahlung in Anspruch nimmt.
  • BGH, 22.02.1967 - Ib ZR 166/64

    Sofortige Vollziehung einer Anordnung über eine Marktaufhebung - Voraussetzungen …

    Der Bundesgerichtshof hat an der früheren strengen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß ein Schuldner eine unrichtige Rechtsauffassung auch dann zu vertreten habe, wenn sie nicht auf Fahrlässigkeit beruhe (vgl. z.B. RGZ 130, 23, 28), nicht festgehalten; er hat vielmehr angenommen, daß unverschuldeter Rechtsirrtum den Schuldner dann von den Verzugsfolgen befreit, wenn er ohne Fahrlässigkeit mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH LM BGB § 285 Nr. 1).
  • BGH, 08.05.1957 - V ZR 112/55

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht ist früher in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine unrichtige Rechtsauffassung, selbst wenn sie nicht auf Fahrlässigkeit beruht, in der Regel von dem Schuldner zu vertreten ist (vgl. RGZ 130, 23 [28] mit weiteren Zitaten).
  • BGH, 20.12.1954 - IV ZR 198/54

    Rechtsmittel

    Es ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass Forderungen im Gebiet eines Staates belegen sind, wenn entweder der Schuldner im Gebiete dieses Staates seinen Wohnsitz hat oder wenn bei in einem gewerblichen Betrieb begründeten Forderung sich dort der Sitz des Unternehmens befindet (vgl. hierzu RGZ 130, 23 [27]; 140, 340 [343]; Seydl-Hohenvelden, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht 1952 S. 88 ff; Fuchs, Die Beschlagnahme, Liquidation und Freigabe deutschen Vermögens im Ausland bei Leske-Löwenfeld, Rechtsverfolgung im Ausland Bd. VI 2 S. 120 ff).
  • BGH, 20.12.1954 - IV ZR 199/54

    Rechtsmittel

    Es ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass Forderungen im Gebiet eines Staates belegen sind, wenn entweder der Schuldner im Gebiete dieses Staates seinen Wohnsitz hat oder wenn bei in einem gewerblichen Betrieb begründeten Forderung sich dort der Sitz des Unternehmens befindet (vgl. hierzu RGZ 130, 23 [27]; 140, 340 [343]; Seydl-Hohenvelden, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht 1952 S. 88 ff; Fuchs, Die Beschlagnahme, Liquidation und Freigabe deutschen Vermögens im Ausland bei Leske-Löwenfeld, Rechtsverfolgung im Ausland Bd. VI 2 S. 120 ff).
  • BGH, 20.12.1954 - IV ZR 194/54

    Rechtsmittel

    Es ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass Forderungen im Gebiet eines Staates belegen sind, wenn entweder der Schuldner im Gebiete dieses Staates seinen Wohnsitz hat oder wenn bei in einem gewerblichen Betrieb begründeter Forderung sich dort der Sitz des Unternehmens befindet (vgl. hierzu RGZ 130, 23 [27]; 140, 340 [343]; Seydl-Hohenvelden, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht 1952 S. 88 ff; Fuchs, Die Beschlagnahme, Liquidation und Freigabe deutschen Vermögens im Ausland bei Leske-Löwenfeld, Rechtsverfolgung im Ausland Bd. VI 2 S. 120 ff).
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