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| RG, 02.02.1931 - VIII 559/30 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 131, 239
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 05.01.1955 - VI ZR 227/53 Insbesondere ist bei Sparkassen und Banken für eine Auskunfts- oder Raterteilung Vertragshaftung dann bejaht worden, wenn der um die Auskunft Bittende eine Vermögensdisposition treffen will und dies dem Auskunftgebenden erkennbar ist (RGZ 131, 239 [246]; RG JW 1931, 3096 [3098]; vgl. auch RGZ 101, 297 [301]).
Da die Auskunftserteilung ein Vorgang tatsächlicher und rechtsgeschäftlicher Art ist (RGZ 157, 228 [233]; 162, 129 [154]), kommt es auf eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis der beiden Angestellten nicht an (RGZ 131, 239 [246]; ferner von Godin HGB RGRK 1953 Anhang zu § 349 Anm. 27).
- BGH, 17.10.1989 - XI ZR 39/89
Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zwischen einer Bank und einer …
Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, muß die Beklagte dies nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 5. Januar 1955 VI ZR 227/53, WM 1955, 230, 233 und vom 21. Dezember 1972 II ZR 132/71, WM 1973, 635; RGZ 118, 234, 236; 131, 239, 246, Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch 28. Aufl. § 54 Anm. 1 C m.w.Nachw.). - BGH, 30.11.1955 - VI ZR 235/54
Rechtsmittel
dejure.org
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