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Rechtsprechung
   RG, 27.02.1931 - VII 590/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,581
RG, 27.02.1931 - VII 590/30 (https://dejure.org/1931,581)
RG, Entscheidung vom 27.02.1931 - VII 590/30 (https://dejure.org/1931,581)
RG, Entscheidung vom 27. Februar 1931 - VII 590/30 (https://dejure.org/1931,581)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 131, 337
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZR 122/54

    Rechtsmittel

    Dasselbe hat das Reichsgericht angenommen, sofern die nach § 519 Abs. 6 ZPO a.F. vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts nach einem Enddatum bestimmte Frist, innerhalb deren der Nachweis für die Zahlung der Prozessgebühr zu erbringen war, an einem Sonntag endete (RG Warn 1929 Nr. 196), ebenso bei Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist "um einen Monat" (RGZ 131, 337 [338]).
  • BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56

    Rechtsmittel

    Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Abweichung von RGZ 131, 337).

    Im Anschluß an RGZ 131, 337 hat es dabei die Auffassung vertreten, die Berufungsbegründungsfrist habe infolge ihrer Verlängerung zwei Monate betragen und sei mithin, da die Berufung am 25. November 1955 eingelegt worden sei, mit dem 25. Januar 1956 abgelaufen gewesen.

    Der Senat vermag der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 131, 337 (vgl. auch RGZ 131, 107) nicht zu folgen.

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 350/99

    Urteil ohne Gründe

    Dem dient allein die sich anschließende Rechtsmittelfrist (…OLG Frankfurt am Main, aaO; vgl. RGZ 131, 337).
  • BGH, 28.04.1955 - III ZR 161/53

    Berechnung der Straftilgungsfristen

    Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung des vom Reichsgericht aufgestellten Satzes, dass eine verlängerte Frist mit der ursprünglichen Frist eine zusammenhängende Einheit bilde (RGZ 131, 337 [338]), die Meinung vertreten, dass es schon begrifflich unmöglich sei, im Fall der Verlängerung der Bewährungsfrist zwischen einem nicht bestandenen Teil (vor der Verlängerung) und einem bestandenen Teil (nach der Verlängerung) zu unterscheiden.
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