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| RG, 31.03.1931 - II 222/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 132, 149
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 06.10.1960 - II ZR 150/58
Ungleichbehandlung der Aktionäre
Die Revision hat auch recht, daß durch die Zuteilung sowohl der auf Grund der ordentlichen Kapitalerhöhung ausgegebenen 350.000 DM Aktien wie der aus dem genehmigten Kapital stammenden neuen Aktien an der Verwaltung genehme Personen die Machtstellung der Verwaltung und der hinter ihr stehenden Mehrheit befestigt wurde, während die Minderheit entsprechend geschwächt wurde (RGZ 132, 149, 162). - BGH, 17.11.1986 - II ZR 96/86
Abspaltung und Übertragung des Stimmrechts ohne die Aktien
Der Aktionär ist rechtlich nicht in der Lage, seine Mitgliedschaftsstellung beizubehalten und zugleich das ihm zustehende Stimmrecht einem anderen als eigenes Recht zu verschaffen (vgl. RGZ 132, 149, 159; BGHZ 43, 261, 267 [BGH 25.02.1965 - II ZR 287/63]; Beuthien, ZGR 1974, 26, 82;… Zöllner in KK, § 134 Rdnr. 19;… derselbe in Baumbach/Hueck, GmbHG, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 28;… Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 47 Rdnr. 21; Wiedemann, Ges.R I, S. 372 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 13.12.2016 - 14 U 51/16
Publikums-Kommanditgesellschaft: Zustimmungspflicht eines Kommanditisten bei …
Insbesondere sind die mitgliedschaftlichen Rechte der Minderheit zu berücksichtigen (so bereits RGZ 132, 149, 163; eingehend z.B. OLG Stuttgart, NZG 200, 159, 161 f.). - BayObLG, 21.11.1985 - BReg. 3 Z 146/85
Zum Verbot der Stimmrechtsabspaltung
Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Personenverbandsrechts, daß aus einer Mitgliedschaft fließende unübertragbare Verwaltungsrechte, wie das Stimmrecht, nicht von der Mitgliedschaft selbständig und von ihr losgelöst übertragen, somit "abgespalten« werden können (RGZ 132, 149/159; BGHZ .. 36, 292/293; BGH NJW 1970, 468 ). - BGH, 12.12.1958 - VIII ZR 217/57 Der Teilnehmer ist nur, wenn die Post die Genehmigung nicht erteilt, unvermögend, die versprochene Leistung, die nur mit Zustimmung der Post erfolgen kann, zu erbringen (vgl. RGZ 99, 233, 234; 132, 149, 157).
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