Rechtsprechung
| RG, 31.03.1931 - VII 518/30 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 132, 281
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01
Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal …
Bei nur kurzfristigen zwischenzeitlichen Zahlungen des Schuldners handelt es sich regelmäßig um einen vergeblichen und deshalb bedeutungslosen Versuch, wieder zahlungsfähig zu werden (vgl. RGZ 132, 281, 283 f; RG JW 1916, 1118 Nr. 8 mit zustimmender Anmerkung von Jaeger). - BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01
Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Bei nur kurzfristigen zwischenzeitlichen Zahlungen des Schuldners handelt es sich meist lediglich um einen vergeblichen und deshalb bedeutungslosen Versuch, wieder zahlungsfähig zu werden (vgl. RGZ 132, 281, 283 f; RG JW 1916, 1118 Nr. 8 m. zust. Anm. Jaeger). - BGH, 30.01.1997 - IX ZR 89/96
Abtretung einer Forderung auf künftigen Grundstücksmietzins; Nachweis der …
Erforderlich ist vielmehr, daß der Schuldner seine Zahlungen jedenfalls im allgemeinen und nicht nur ganz vorübergehend wie der aufnimmt (vgl. RGZ 132, 281, 283 f; RG JW 1892, 238, 239; LZ 1908, Sp. 703, 704;… Jaeger/Henckel, aaO. § 30 Rdn. 32); derartiges ergibt sich hier nicht aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 15. November 1991.
- BGH, 27.04.1995 - IX ZR 147/94
Vermutung der Kenntnis der Zahlungseinstellung nach Fälligstellung eines Kredits …
Für eine erfolgreiche Anfechtung muß das dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (RGZ 132, 281, 283; BGHZ 118, 171, 174 [BGH 30.04.1992 - IX ZR 176/91] m.w.N.;… BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84, ZIP 1985, 363, 365; v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720, 723;… Jaeger/Henckel aaO. § 30 Rdn. 17;… Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 30 Rdn. 8). - BFH, 03.12.1969 - II 162/65
Darlehnsgeber als Gesellschafter - Zeitpunkt der Hingabe - Voraussetzungen der …
Dieser Konkursgrund (zu den Begriffen Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 50 S. 39 -- RGZ 50, 39 --) kann zwar sowohl durch die Zufuhr von Eigenkapital als auch durch die Zufuhr von Fremdkapital beseitigt werden (vgl. RGZ 132, 281). - BGH, 29.04.1974 - VIII ZR 200/72
Feststellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners - …
Das kann aber nur dann gelten, wenn es sich bei diesem Gläubiger um den Anfechtungsgegner handelt (RGZ 132, 281, 283), wie es auch in der genannten Entscheidung des erkennenden Senats der Fall war. - BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 21/73
Rechtmäßigkeit von Forderungsabtretungen im Konkursverfahren; Anforderungen an …
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Zahlungseinstellung dann vorliegt, wenn der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und von den jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfüllen kann und wenn dieser Zustand mindestens für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar wird (Senatsurteile vom 30. April 1959 - VIII ZR 179/58 = LM § 30 KO Nr. 6 = WM 1959, 891 = KTS 1960, 38; vom 11. Oktober 1961 - VIII ZR 113/60 = LM § 30 KO Nr. 11 = NJW 1962, 103; vom 29. April 1974 - VIII ZR 200/72 = WM 1974, 570, 571; RGZ 132, 281, 283). - BGH, 18.05.1955 - IV ZR 14/55
Rechtsmittel
Dabei hat es das Reichsgericht aber wiederholt als ausreichend bezeichnet, daß ein einziger Gläubiger, insbesondere der Anfechtungsgegner, von dem Unvermögen des Gemeinschuldners zur Erfüllung seiner fälligen Verbindlichkeiten erfahren hat (RGZ 132, 281 [283]; RG JW 1901, 753; RG Urteil vom 25. März 1919 VII 363/18;… ebenso Mentzel KO 5. Aufl. § 30 Anm. 8). - BGH, 07.06.1972 - VIII ZR 106/71
Anforderungen an die Durchführung eines Konkursverfahrens; Feststellung einer …
Sollte danach eine Zahlungseinstellung festzustellen sein, so würde es genügen, wenn der Komplementär der Klägerin sie erkannte (RGZ 132, 281, 283). - BGH, 08.12.1964 - 1 StR 476/64
Rechtsmittel
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seine fälligen, Befriedigung verlangenden Schulden ganz oder zu einem nach der Verkehrsauffassung wesentlichen Teil nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich dauernd nicht mehr bezahlen kann; dazu genügt immer die Zahlungseinstellung (BGH LM § 30 KO Nr. 6; RGZ 50, 39, 41; 132, 281, 283; Baumbach-Hueck, GmbHGes. § 63 Anm. 1 A).
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