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| RG, 19.06.1931 - VII 393/30 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 11.11.1930 - VII 393/30
- RG, 19.06.1931 - VII 393/30
Papierfundstellen
- RGZ 133, 117
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 13.06.1957 - II ZR 35/57
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Dies folgt schon daraus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 133, 117; 58, 342 u a.m.) die Obliegenheiten (anders als die Prämienzahlungspflicht) keine echten, d.h. unmittelbar erzwingbaren Verbindlichkeiten darstellen, für deren Erfüllung alle Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner haften würden, sondern bloße Verhaltensnormen sind, die jeder Versicherungsnehmer selbständig beachten muß, wenn er sich seinen eigenen Versicherungsanspruch erhalten will (vgl. auch Kisch Hdb. III, 567, der diesen Gedanken allerdings nicht klar durchführt). - BGH, 20.11.1951 - V BLw 34/50 Ohne eine solche Surrogation mit voller dinglicher Wirkung würde ein Zuweisungsverfahren auch nicht zweckentsprechend durchzuführen sein: Wenn es sich um eine Brandversicherung handelt, bei der der Versicherer nur verpflichtet ist, die Entschädigungssumme für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen (§ 97 VVG), würden die Miterben nach erfolgter Zuweisung die ihnen obliegende Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gebäudes (vgl. RGZ 133, 117 ff; Bruck, Versicherungsvertragsgesetz 1932, § 97 Anm. 4;… aA Prölss, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl 1948, § 97 Anm. 5) nicht mehr erfüllen können, nur durch Abtretung der Forderung auf die Entschädigungssumme an den Zuweisungsempfänger (§ 98 VVG) würden die Schwierigkeiten, die sich der Zuführung der Versicherungssumme für den beabsichtigten Zweck entgegenstellen, ausgeräumt werden können.
- LG Köln, 27.09.2000 - 23 S 22/00
Erfüllung eines Versicherungsvertrags durch Zahlung einer Einmalprämie; …
Als solche sind sie nach der herrschenden Theorie keine echten, einklagbaren Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sondern bloße Verhaltensnormen, die jeder Versicherungsnehmer beachten muß, um seinen eigenen Versicherungsanspruch zu erhalten (RGZ 133, 117, 122; BGHZ 24, 378, 382 [BGH 13.06.1957 - II ZR 35/57] ; OLG Nürnberg VersR 1979, 561).
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