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Rechtsprechung
   RG, 09.06.1931 - III 283/30   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,499
RG, 09.06.1931 - III 283/30 (https://dejure.org/1931,499)
RG, Entscheidung vom 09.06.1931 - III 283/30 (https://dejure.org/1931,499)
RG, Entscheidung vom 09. Juni 1931 - III 283/30 (https://dejure.org/1931,499)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 137
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

    Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

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  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 107.65

    Prüfungsmaßstab von Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes - …

    "Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
  • BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58

    Rechtsmittel

    Hingegen muß ein Verschulden verneint werden, wenn die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig sind und für die Auslegung Zweifel in sich tragen und die von dem Beamten vertretene Rechtsauffassung zwar unrichtig, jedoch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen noch neu, die Zweifelsfragen noch unausgetragen sind und der Beamte sich gegebenenfalls für seine Auffassung auf beachtliche Stimmen in der juristischen Literatur und (oder) der Rechtsprechung berufen kann (RGZ 133, 137, 142; 135, 110, 116; HRR 1938 Nr. 1008; BGHZ 30, 19, 22).
  • BGH, 06.04.1951 - I ZB 7/51

    Kein bayerischer Verkehrsanwalt im Armenrecht

    Das Reichsgericht hat sich in jener Zeit mehrfach (RG JW 1913, 214; JW 1930, 64; RGZ 133, 137) mit der Frage befasst, ob das Prozessgericht ein anderes Gericht ersuchen könne, im Wege der Rechtshilfe einer armen Partei einen besonderen Anwalt, sei es als Verkehrsanwalt, sei es für die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Gericht, beizuordnen.
  • BGH, 29.02.1960 - III ZR 14/59

    Rechtsmittel

    Jedoch ist ein Verschulden in der Regel zu verneinen, wenn eine unrichtige Anwendung und Auslegung von Gesetzesbestimmungen in Frage steht, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen, Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts enthalten und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt sind (RGZ 133, 137, 142; 135, 110, 116; BGHZ 30, 19, 22) [BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] .
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