Rechtsprechung
| RG, 21.09.1931 - VI 149/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 133, 270
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70
Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens
Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (RGZ 133, 270; 157, 11; BGH Urteil vom 17. Dezember 1968 - VI ZR 210/67 = VersR 1969, 373 - insoweit nicht abgedruckt - OLG Freiburg, JZ 1953, 704). - BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R
Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung - …
Diese Sichtweise stimmt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Schockschäden überein (vgl RGZ 133, 270, 272; BGHZ 56, 163, 169). - BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Diese Auffassung der gesetzlich gewollten und bestimmten Einschränkung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich des geschädigten Personenkreises entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 61, 293 [295]; 64, 344; 80, 48 [50]; 82, 189 ff, wobei S 190 auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zitiert wird; 92, 410 [404]; 97, 87; 126, 253, in RGZ 133, 270 ist der Grundsatz, daß allein der unmittelbar Geschädigte einen Ersatzanspruch hat, nur scheinbar verlassen).
- BGH, 31.01.1984 - VI ZR 56/82
Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingt wegen des Todes des Ehegatten …
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß Gesundheitsbeeinträchtigungen auch psychisch vermittelt werden können, etwa - wie hier - durch die Nachricht vom Tode eines nahen Angehörigen, und daß in einem solchen Fall dem Betroffenen als unmittelbar Geschädigtem Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger aus § 823 Abs. 1 BGB zustehen können (RGZ 133, 270, 272; BGHZ 56, 163, 168; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - VersR 1976, 539, 540; vgl. auch E. Schmidt, MDR 1971, 538, 539). - BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn
Sollte die Klägerin zu 1) durch die mit dem Unfall verbundenen Aufregungen unmittelbaren Schaden erlitten haben, den sie nach § 823 Abs. 1 BGB erstattet verlangen könnte, so waren die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches (vgl. RGZ 133, 270; 157, 11) näher zu prüfen, bevor auch insoweit die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wird. - BGH, 12.02.1958 - IV ZR 311/57
Rechtsmittel
Denn der Zweck der von den nationalsozialistischen Gewalthabern verhängten Sippenhaft bestand ja auch darin, bei der Person, auf deren Verhalten die Sippenhaft zurückzuführen war, Angst und Schrecken, insbesondere seelische Ängste und Aufregungen zu erregen, Vorgänge, durch die Schaden an Körper und Gesundheit zugefügt werden kann (vgl. z.B. RGZ 133, 270 ff). - BGH, 22.06.1956 - VI ZR 97/55
Rechtsmittel
Das von der Revision angeführte Urteil des Reichsgerichts RGZ 133, 270 [272] bezieht sich auf unmittelbaren und nicht auf mittelbaren Schaden, was die Revision anscheinend übersehen hat. - BGH, 04.06.1956 - III ZR 224/54
Rechtsmittel
Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass das Kammergericht das Problem, ob der Kläger zu 1) durch die von der Klägerin zu 2) infolge der auftretenden "Enthemmungsanfälle" verursachten Beschädigungen seines Eigentums als mittelbar oder unmittelbar Geschädigte r anzusehen ist (vgl. BGHZ 7, 30 [34]), durchaus erkannt und hierzu in Anlehnung an RGZ 133, 270 (vgl. auch RGZ 157, 11) ausgeführt hat, dass diese Eigentumsschäden des Klägers noch adäquate Schadensfolgen des Unfalls sind, die von der Beklagten auch zu vertreten sind.
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