Rechtsprechung
| RG, 05.11.1931 - VIII 344/31 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 134, 195
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96
Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des …
Wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Geschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen bringt, so berechtigt dies nicht zur Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB (vgl. RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 ff; BGHZ 70, 47, 48;… BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, IX ZR 252/93, NJW 1995, 1485;… MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl., § 119 Rdn. 71 a;… Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 119 Rdn. 37;… Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 119 Rdn. 15). - BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 27/03 R
Rentenversicherung - Zahlung freiwilliger Beiträge - wesentliche Änderung der …
Es lag auch kein seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts als Irrtum über den Erklärungsinhalt (§ 119 Abs. 1 Regelung 1 BGB) beachtlicher Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung vor (dazu aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung: RGZ 134, 195, 197 f; BGHZ 134, 152, 156; BayObLG …Dieser ist gegeben, wenn das Rechtsgeschäft infolge Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung eine von der gewollten wesentlich verschiedene Rechtswirkung erzeugt, nicht aber, wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen hervorbringt (so schon die Formel des Reichsgerichts; vgl etwa RGZ 134, 195, 197 f).
- BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 115/87
Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis
Ein als Inhaltsirrtum beachtlicher Rechtsfolgenirrtum liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Rechtsgeschäft infolge Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung eine von der gewollten wesentlich verschiedene Rechtswirkung herbeiführt, nicht aber, wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen hervorbringt (RGZ 134, 195, 197, 198).
- BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56
Waldinteressentenschaft
Insoweit liegt es nicht anders als in den Fällen, in denen sonst Schweigen als Willenserklärung gilt (vgl. dazu RGZ 103, 405; 129, 347; 134, 195; BGHZ 11, 4). - OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
Rechtsirrtum bei der Erbschaftausschlagung im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB
Im Anschluß an kritische Stimmen im Schrifttum hat auch die Rechtsprechung seit einem Urteil des Reichsgerichts vom 3. Juni 1916 (RGZ 88, 278) einen Inhaltsirrtum dann bejaht, wenn infolge Rechtsirrtums das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtswirkungen, die nicht gewollt sind, erzeugt; dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen, die zu den gewollten Folgen hinzutreten, nicht als Inhaltsirrtum, sondern weiterhin als unbeachtlicher Motivirrtum bewertet worden (RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 198; OGH NJW 1949, 221; OLG Zweibrücken VersR 1977, 806). - OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des …
Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (…RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839). - LSG Berlin-Brandenburg, 07.01.2014 - L 1 KR 485/12
Unwiderruflichkeit eines Antrags auf Befreiung von der …
Ein beachtlicher Inhaltsirrtum liegt aber nicht vor, wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen hervorbringt (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2003 -B 4 RA 27/03 R- juris-Rdnr. 22 unter Bezugnahme auf Reichsgericht RGZ 134, 195). - BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 112/87
Streitigkeit über die wirksame Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses - …
Ein als Inhaltsirrtum beachtlicher Rechtsfolgenirrtum liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Rechtsgeschäft infolge Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung eine von der gewollten wesentlich verschiedene Rechtswirkung herbeiführt, nicht aber, wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen hervorbringt (RGZ 134, 195, 197, 198). - BGH, 04.02.1965 - VII ZR 43/63
Unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund - Inhaltsirrtum bei einem Rechtsgeschäft mit …
Hat eine rechtsgeschäftliche Erklärung die erstrebte Wirkung, so liegt ein Irrtum über ihren Inhalt nicht schon deswegen vor, weil sie noch andere nicht erkannte und gewollte Folgen hat (vgl. RGZ 89, 29, 33; 134, 195, 197 f;… Soergel, BGB, 9. Aufl., § 119, Randziff. 11;… Palandt, BGB, 24. Aufl., § 119 Anm. 3).
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