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| RG, 06.01.1932 - I 295/30 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- RG, 09.05.1931 - I 295/30
- RG, 06.01.1932 - I 295/30
Papierfundstellen
- RGZ 134, 377
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07
Modulgerüst II
Rn. 24 aa) Im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof zu §§ 10, 11 KO entschieden, dass der Rechtsstreit gegen den Gemeinschuldner über einen Unterlassungsanspruch aus einem gewerblichen Schutzrecht ein Aktivprozess ist und seine Aufnahme sich daher nach § 10 KO richtet (…BGH, Urt. v. 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f. - Dia-Rähmchen III; RGZ 134, 377, 379; vgl. auch BGHZ 155, 371, 379 f.). - BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02
Bindung des Konkursverwalters an einen vertraglichen Unterlassungsanspruch
Wiederholt haben sich der Bundesgerichtshof (…Urt. v. 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63, GRUR 1966, 218, 219 f) und das Reichsgericht (RGZ 45, 374, 375; 89, 114, 115; 132, 362, 363; vgl. auch RGZ 134, 377, 378 f) mit patentrechtlichen Unterlassungsansprüchen befaßt und dafür ausgesprochen, daß der Konkurs über das Vermögen des angeblichen Patentverletzers einen auf Unterlassung gerichteten Prozeß unterbreche oder daß der Konkursverwalter das Verfahren wieder aufnehmen könne. - BGH, 19.11.1982 - I ZR 99/80
Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Herstellung von …
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. RGZ 134, 377, 379 m.w.N.; BGH NJW 1966, 51) ist der gegen den nachmaligen Gemeinschuldner anhängig gemachte Rechtsstreit auf Unterlassung als ein Aktivprozeß im Sinne von § 10 KO anzusehen.
- BGH, 30.10.1967 - VIII ZR 176/65
Auskunftspflicht des Konkursverwalters
Das Reichsgericht (RGZ 132, 362 und 134, 377, 379) hat ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch, von dem vielfach angenommen wird, daß er das Konkursverfahren nicht betreffe, weil er sich gegen die Person des Schuldners richte, berühre mindestens dann die Konkursmasse, wenn es sich um einen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch handelt und die Konkursmasse durch das den Unterlassungsanspruch betreffende Verfahren beeinträchtigt wird. - BGH, 08.01.1962 - VII ZR 65/61
Rechtsmitteleinlegung durch Aufnahme des Rechtsstreits
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 21.10.1965 - Ia ZR 144/63
Verletzung eines eingetragenen Gebrauchsmusters - Herstellung und Vertrieb von …
Wie das Reichsgericht zuletzt in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. RGZ 134, 377, 379 m.w.Hinw.), ist der gegen den nachmaligen Gemeinschuldner geltend gemachte Rechtsstreit auf Unterlassung als ein Aktivprozeß im Sinne von § 10 KO anzusehen.
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