Rechtsprechung
| RG, 26.01.1932 - III 140/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 110
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 26.06.2001 - IX ZR 209/98
Pflichten des Konkursverwalters bei Führung eines Aktivprozesses
Insoweit ergeben sich für den Gegner nur günstige Reflexwirkungen (vgl. RGZ 135, 110, 113; 155, 218, 222 f.). - BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Diese Formulierung kommt nur in Urteilen über die Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen in Amtshaftungsprozessen vor (RGZ 99, 254 [256]; 106, 216 [219/220]; 113, 19 [20]; 125, 299 [307]; 126, 164 [166/7]; 135, 110 [117]; 138, 6 [14]; 146, 366 [375]; 147, 179 [183]; 154, 117 [121]; 159, 247 [251]; 164, 15 [31/32]; 168, 143 [168]). - BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57
Amtspflichten gegenüber Antragsteller
Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116).
- BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60
Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50
Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff
Allerdings können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 110, 117; 138, 6, 14, 15 mit weiteren Nachweisen), von der abzugehen keine Veranlassung besteht, Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit nicht nachgeprüft werden. - BGH, 12.04.1951 - III ZR 99/50
Amtshaftung. Dienstwagen der Polizei
Deshalb hat das Reichsgericht eine Amtspflicht des Prozessrichters im Armenrechtsverfahren gegenüber dem Prozessgegner des Antragstellers (RGZ 135, 110 ff [113]) ebenso verneint wie eine Amtspflicht der Justizverwaltung gegenüber Zeitungsverlegern bei der Aufstellung von Richtlinien für die Auswahl von Zeitungen zur Bekanntgabe amtlicher Veröffentlichungen (RGZ 140, 423 ff [427]; auch bei einer Zwangseinweisung in eine Wohnung ist nur der bisherige Verfügungsberechtigte als "Dritter" angesehen worden (RGZ 138, 309 ff [313]). - BVerwG, 02.12.1969 - VI C 107.65
Prüfungsmaßstab von Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes - …
"Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116). - BGH, 18.09.1959 - III ZR 73/58
Rechtsmittel
Hingegen muß ein Verschulden verneint werden, wenn die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen nicht eindeutig sind und für die Auslegung Zweifel in sich tragen und die von dem Beamten vertretene Rechtsauffassung zwar unrichtig, jedoch nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen noch neu, die Zweifelsfragen noch unausgetragen sind und der Beamte sich gegebenenfalls für seine Auffassung auf beachtliche Stimmen in der juristischen Literatur und (oder) der Rechtsprechung berufen kann (RGZ 133, 137, 142; 135, 110, 116; HRR 1938 Nr. 1008; BGHZ 30, 19, 22). - BGH, 30.06.1952 - III ZR 252/51
Rechtsmittel
Die Pflichtverletzung wurde nämlich unter den dargestellten Umständen einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die dem Bürgermeister auferlegte Pflicht zur Mitwirkung bei einer gerechten Fleischumlage enthalten können, daß sein Verhalten schlechterdings nicht mehr den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entspräche und darum einen Ermessensmißbrauch enthielte, der nach den durch den Bundesgerichtshof übernommenen Grundsätzen des Reichsgerichts über die Haftung für Amtspflichtverletzungen bei Ermessensfehlern zum Schadensersatz nach § 839 BGB verpflichten würde (BGHZ 4, 302 [311 f]; RGZ 164, 31; 138, 6 [14]; 135, 110 [117]). - BGH, 15.12.1958 - III ZR 154/57
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung enthält die unrichtige Gesetzesauslegung nur dann ein Verschulden, wenn sie gegen klare, bestimmte und völlig eindeutige gesetzliche Vorschriften verstößt; dagegen ist ein Verschulden zu verneinen, wenn eine unrichtige Auslegung bei Gesetzesbestimmungen erfolgt, die für die Auslegung Zweifel in sich tragen, Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes enthalten und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt sind; dabei ist stets auf einen pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten abzustellen (RGZ 85, 64/72; 135, 110/116 156, 34/51; vgl. auch BGH III ZR 76/50 vom 22. November 1951 und III ZR 103/51 vom 29. November 1951). - OLG Düsseldorf, 01.12.1983 - 10 U 102/83
- BGH, 12.04.1951 - III ZB S9/50
- BGH, 29.02.1960 - III ZR 14/59
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- BGH, 21.11.1955 - III ZR 280/53
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