Rechtsprechung
| RG, 18.02.1932 - VIII 537/31 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 135, 242
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57
Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch …
In der Folgezeit hat das Reichsgericht dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zunächst nur dann gewährt, wenn ein Eingriff in den Bestand des Gewerbebetriebes vorlag, also wenn der Betrieb tatsächlich behindert, seine Unzulässigkeit behauptet oder seine Einschränkung oder Einstellung verlangt wurde; gelegentlich hat es auch so formuliert, daß die Grundlagen des Gewerbebetriebes unmittelbar angetastet sein müßten (RGZ 64, 52, 55 und 64, 155, 156; 76, 35, 46; 95, 339, 340; 102, 223, 225; 109, 272, 276; 119, 435, 438; 126, 93, 96; 135, 242, 247).Nach dieser an Fragen des Wettbewerbs und Boykotts entwickelten Rechtsprechung wurden Handlungen, die den Gewerbebetrieb nur mittelbar schädigten, nicht als Rechtsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erachtet, so wenn dem Gewerbetreibenden nur ein wirtschaftlicher Gewinn entzogen wurde (RGZ 126, 93, 96), ferner bei schädigenden Einwirkungen auf Lieferanten (RGZ 56, 271, 275), bei Beschränkung des Kundenkreises (RGZ 79, 224, 226), schließlich, wenn nur die Aussicht auf Erwerb beeinträchtigt oder gestört wurde (RGZ 102, 223, 225; 119, 435, 438; 135, 242, 247).
- OLG Celle, 11.05.2023 - 11 U 119/22
Anlagevermittlung; Objektgerechte Aufklärung; Verhaltenspflichten des …
Die formell nur untergesetzliche Qualität der Finanzanlagenvermittlungsverordnung steht der Anerkennung als Schutzgesetz folglich nicht entgegen (vgl. bereits RG, Urteil vom 18. Februar 1932 - VIII 537/31, RGZ 135, 242, 245; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juli 2008 - 6 U 60/08, juris Rn.15;… vgl. auch etwa BeckOGK-BGB/Spindler, Stand 1. November 2022, § 823 Rn. 256). - BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
RGZ 135, 242 erkenne den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 BGB an.
- BGH, 30.11.1954 - I ZR 143/52
Verletzung des Bearbeiterurheberrechts
Klaggrundlage für diesen Unterlassungsantrag bildet § 823 Abs. 1 BGB; denn wenn der Klägerin, wie sie geltend macht, tatsächlich insoweit ein rechtliches Monopol zustände, so würden die Beklagten, indem sie gleichfalls die Vermittlung von Musikaufführungsrechten anbieten, unmittelbar in das der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht an der ungestörten Ausübung ihres eingerichteten Gewerbebertriebes eingreifen (RGZ 135, 242; 158, 377; BGHZ 4, 270 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [279]). - OLG Köln, 27.04.1971 - 15 U 126/70
Anspruch des Vertragsspieler-Vereins auf Rückzahlung eines Handgeldes; Verhältnis …
So hat es das Reichsgericht beispielsweise ausdrücklich abgelehnt, Satzungsvorschriften den Schutzgesetzen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gleichzustellen (RGZ 135, 242 ff., 245). - BGH, 14.04.1954 - VI ZR 107/52
Rechtsmittel
- BGH, 11.01.1957 - VI ZR 315/55
Rechtsmittel
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