Rechtsprechung
| RG, 29.04.1932 - II 478/31 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 136, 193
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82
Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung …
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäfte weder ausgeschlossen noch erschwert werden (§ 225 BGB); dieser Erfolg soll auch nicht auf dem Umweg erreicht werden, daß ein Prozeß begonnen, dann aber nicht mehr betrieben wird (vgl. RGZ 136, 193, 195; 145, 239, 244; 157, 379, 383; BGH Urteil vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 = VersR 1976, 36). - BGH, 17.01.1968 - VIII ZR 207/65
Unterbrechung der Verjährung durch hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs
Konnte aber der Berechtigte mit Sicherheit auf eine Zustimmung des Gerichts zur vorzeitigen Aufnahme rechnen, so ist die Frist seit dem Zeitpunkt, in dem bei entsprechendem Antrage das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts hätte aufgenommen werden können, als Zeit eines vom Berechtigten willkürlich verursachten Stillstandes zu behandeln (Bestätigung von RGZ 136, 193).Durch diese Sperrfrist wird eine Hemmung der Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB begründet (RGZ 136, 193, 195;… Augustin a.a.O. § 202 Anm. 8).
- BGH, 07.12.1978 - VII ZR 278/77
Anforderungen an die Führung des Rechtsstreits zur Erhaltung der …
- BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung
Dieser Erfolg soll auch nicht auf dem Umweg erreicht werden, einen Prozeß zwar zu beginnen, dann aber nicht mehr zu betreiben (so schon RGZ 136, 193, 195; ferner BGH NJW 1983, 2496, 2497, zu II 2 d der Gründe; BGH NJW 1987, 371, 372). - BAG, 06.12.1961 - 4 AZR 297/60
Verjährungsfrist - Rechtliches Hindernis - Verweigerung der Leistung - Ablehnende …
Demgemäß wird nach dem Grundgedanken des § 202 Abs.l BGB eine Hemmung der Verjährung überall dort bejaht, wo der erfolgreicher Geltendmachung eines Anspruchs ein Rechtshindernis entgegen steht, so daß der Schuldner eben wegen dieses Hindernisses vorübergehend nicht zu leisten braucht (vgl. dazu z.B. RGZ 136 193; 142, 2 5 8 ; BGHZ 10 ,310;… Enneccerus-Nipperdey, aaO, 2 .Halbband, § 234 II 1;… Staudinger, aaO, § 202 Anm. 5 a; RGR-Komm. z. BGB, ll.Aufl., § 202 Anm. J>; Erman, BGB, 2.Aufl. § 202 Anm. 7; Soergel-Siebert, BGB, 9Aufl., § 202 Anm. 3). - BGH, 24.09.1953 - III ZR 236/52
Hemmung der Verjährung bei Vorliegen einer Einrede
Dabei ist in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Hemmung nach dieser Vorschrift nicht nur beim Vorliegen einer echten Einrede auf Seiten des Verpflichteten eintritt, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift über diese Fälle der echten Einrede hinausgreift und auch sonstiger Fälle umfasst, in denen der Durchsetzung des an und für sich fortbestehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (Planck Anm. 2 Abs. 4 zu § 202 BGB; Enneccerus-Nipperdey 1931 S 712;… Soergel-Bauer 8. Aufl Anm. 1 c zu § 202 BGB; RGZ 80, 212 [216]; 94, 178 [180]; 136, 193 [196]). - OLG Naumburg, 15.12.1998 - 9 U 2159/97
Hemmung der Verjährung nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 08.07.1953 - II ZR 148/52
Wechselprotest. Unüberwindliches Hindernis
Hierbei übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, die Hemmung des § 202 BGB überall da angenommen wird, wo dem Berechtigten vorübergehend durch ein rechtliches Hindernis die Geltendmachung seines Anspruchs unmöglich gemacht wird (RGZ 136, 193 [196]; 94, 178 [180]; Soergel 1952 zu § 202 BGB Anm. 1; Forster JR 1950 S 431 zu III). - BGH, 27.11.1963 - Ib ZR 50/63
Widerklageantrag eines Handelsvertreters auf Auskunfterteilung bezüglich …
Diese Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht nur bei echten Einreden, sondern überall dort ein, wo der Durchsetzung eines an und für sich feststehenden Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (RGZ 80, 212; 94, 178; 136, 193; BGHZ 10, 310). - BGH, 22.12.1955 - II ZR 113/54
Rechtsmittel
Sie ist über ihren Wortlaut hinaus überall anwendbar, wo der Geltendmachung des an sich fortbestehenden Anspruchs ein vorübergehendes rechtliches Hindernis entgegensteht (RGZ 80, 212 [216]; 136, 193 ff; 142, 263; BGH LindMöhr § 202 BGB Nr. 1;… Staudinger-Riezler 10. Aufl. Anm. 5; Erman Anm. 7;… Palandt 14. Aufl. Anm. 2 zu § 202 BGB), ohne daß es unter den technischen Begriff der verzögerlichen Einrede fällt (…Enneccerus-Nipperdey 14. Aufl. § 234 II 1 und Anm. 6; BGHZ 10, 311). - BGH, 11.03.1953 - VI ZR 61/52
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