Rechtsprechung
| RG, 19.12.1932 - VI 207/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 139, 149
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
Die Revision übersieht - vor allem auch bei der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung von Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Anwendung staatlicher Zwangs- und Machtmittel und der Ausübung schlichthoheitlicher Verwaltung -, dass der Beamte nicht nur bei Anwendung der ihm anvertrauten Macht mittel die Amtspflicht hat, sachgerecht zu verfahren, sondern dass ihm auch aus dem Gedanken der Fürsorge jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht obliegt, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (RGZ 139, 149 [154]; 158, 83 [94]; BGHZ 14, 319 [323]).Entgegen den Ausführungen der Revision verstösst diese Beurteilung auch nicht gegen die Rechtsansicht (vgl. RGZ 139, 149 [153]; Urteil des Senats vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - S. 9; BGHZ 10, 122 [124]), dass die Frage, ob einem Beamten einem Dritten gegenüber eine Amtspflicht obliegt, danach zu entscheiden ist, ob die Amtspflicht nach dem Zweck, dem sie dienen soll, dem Beamten im Interesse einzelner Personen auferlegt ist.
Dass für Fälle, in denen anders als hier der Beamte im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, hat das Reichsgericht bereits in RGZ 139, 149 [153/155] ausgeführt; es hat darauf in RGZ 158, 83 [94/95] nochmals hingewiesen.
- BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52
Rechtsmittel
Als dritter, demgegenüber die Pflicht der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen besteht, ist nicht nur derjenige anzusehen, der sich aus der Vielzahl der Gefährdeten bereits durch eine bei ihm vorliegende besondere Gefährdung herausgehoben hat, wie das bei dem der Entscheidung RGZ 147, 144 zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Der Kreis der "Dritten" ist vielmehr erheblich weiter zu fassen. So hat das Reichsgericht u.a. die Erfüllung der allgemeinen Verkehrs sicherungs pflicht unter der Voraussetzung, dass Ausübung öffentlicher Gewalt in Frage steht, zu den dem Beamten jedem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten gerechnet (RGZ 139, 149 [154]) und die Amtspflicht eines ein Ballspiel beaufsichtigenden Lehrers gegenüber allen Unbeteiligten bejaht, die in den Bereich des Spiels geraten konnten (RGZ 125, 85 [86]). - BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54
Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Denn dem hoheitlich tätig werdenden Beamten obliegt auch jedem unbeteiligten Dritten gegenüber die Amtspflicht, bei der Amtsausübung nicht in irgend einer Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen, also auch die Verkehrsregeln zu beachten (BGHZ 16, 111 [113]; Urteil des Senats vom 28. November 1955 - III ZR 306/54 - S 7; RGZ 139, 149 [153/154]; 158, 83 [93/94]).
- BGH, 21.09.1955 - VI ZR 118/54
Rechtsmittel
Auch lag den mit der Bewachung beauftragten bewaffneten Aufsehern gegenüber allen davon Betroffenen eine amtliche Fürsorgepflicht ob, sich in den Schranken der Amtsausübung zu halten und nicht widerrechtlich in den Bereich unbeteiligter Dritter einzugreifen, sie insbesondere nicht an Leib und leben zu schädigen (RGZ 139, 149 [154]). - BGH, 24.02.1959 - VI ZR 66/58
Rechtsmittel
Nichts spreche dafür, daß bei einer Haftung aus vermutetem Verschulden die grundlegenden Vorschriften des Beamtenhaftungsrechts nicht gelten sollten (RGZ 125, 98; 139, 149; 140, 415, 418; 145, 177, 182; JW 1930, 2848; JW 1931, 3317 mit zustimmender Anmerkung von Jellinek; in gleichem Sinne OLG München, HRR 1940 Nr. 1017; OLG Dresden, DAR 1939 S. 230; ferner Fischer: Amtshaftung, Erl. - BGH, 14.01.1954 - III ZR 217/52
Verzögerte Telegrammzustellung
Das Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Ansicht, dass die Post für den Betrieb ihrer Anstalten einem bürgerlichrechtlichen Unternehmer gleichzustellen sei (so noch RGZ 139, 149, 1547), in seiner Entscheidung RGZ 158, 83 zunächst für die Briefbeförderung, dann in RGZ 164, 273 für die Paketbeförderung und schliesslich in RGZ 165, 365, 368-369 für das Fernmeldewesen die Meinung vertreten, dass die Tätigkeit der Post auf diesen Gebieten Ausfluss der Staatsgewalt und somit hoheitsrechtliche Betätigung sei. - BGH, 28.03.1963 - III ZR 222/61 Demgegenüber hat das Reichsgericht wiederholt (RGZ 109, 209, 212; 126, 28, 31; 139, 149, 153/155; 158, 83, 94/95) ausgesprochen, daß in Fällen, in denen dieser auf die hoheitliche Fürsergepflicht sich gründende leitende Gesichtspunkt nicht zutrifft, der Beamte also nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis einer öffentlichrechtlichen Körperschaft handelt, die Einhaltung der zur Sicherheit des Verkehrs erlassenen Vorschriften keine besondere Amtspflicht gegenüber jedem an der Amtstätigkeit nicht beteiligten Dritten darstellt, und der hier erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 10. Januar 1955 III ZR 153/53 (BGHZ 16, 111, 114) angeschlossen.
- BGH, 27.04.1953 - III ZR 332/51
Rechtsmittel
Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Beamter jedem Dritten gegenüber eine amtliche Fürsorgepflicht dahin hat, die Machtmittel streng in den Schranken der Amtsausübung zu gebrauchen (vgl. RGZ 139, 149; 91, 384; 125, 85) und die Grenzen der Zuständigkeit einzuhalten.
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