Rechtsprechung
| RG, 04.02.1933 - V 379/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 139, 343
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51
Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs
Andere sind die Fälle zu beurteilen, dass noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintreten wird (RGZ 139, 343 [348]) oder dass der Dritte nur zu einem bestimmten Bruchteil des Schadens haftet (RGZ 96, 164 [166]).Anders ist nur der Fall zu beurteilen, dass noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe ein Schaden eintreten wird (RGZ 139, 343 [148]) und der Fall, dass der Dritte nur zu einem bestimmten Bruchteil des Schadens haftet (RGZ 96, 164 [166]); ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Es genügt nämlich für den Ausschluss einer Haftung nach § 839 BGB, wenn in der Vergangenheit eine Ersatzmöglichkeit gegenüber einem Dritten bei rechtzeitiger Erhebung einer solchen Anfechtung bestanden und der Kläger davon schuldhaft keinen Gebrauch gemacht hätte (RGZ 139, 343 [349]).
- BGH, 14.07.1969 - V ZR 122/66
Erbbaurechtsbestellung durch Vorerben
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 11.06.1987 - IX ZR 87/86
Drittbezogenheit von Amtspflichten des Notars bei Beurkundung eines …
Das Reichsgericht hat entschieden (RGZ 139, 343, 347), daß der Nacherbe bereits geschädigt sei, wenn dem Vorerben durch eine Amtspflichtverletzung ermöglicht wird, mit dem gebundenen Nachlaß unwirtschaftlich zu verfahren, dies aber bei Beachtung der Nacherbfolge vermieden worden wäre.
- BGH, 21.10.1965 - III ZR 156/64
Unterlassen von Kraftfahrzeugscheineinziehung und Kennzeichenentstempelung bei …
Die Revision verweist allerdings auf die Rechtsprechung, daß eine Amtshaftungsklage nicht gerechtfertigt sei, solange nicht feststehe, in welcher Höhe der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangen könne (RGZ 139, 343/349; BGHZ 4, 10/14; BGB RGRKomm 11, Aufl. § 839 Anm. 95).Teilweise war die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit in jenen Fällen überhaupt nicht geprüft (RGZ 137, 20; 139, 343), oder es ging um die Frage des Beginns der Verjährungsfrist (BGHZ RGZ 145, 56), oder es Beständen Bedenken, ob unter Berücksichtigung der anderweiten Ersatzmöglichkeit überhaupt noch ein Schaden übrig blieb (BGHZ 4, 10).
- BGH, 05.12.1991 - III ZR 28/91
Drittbezogenheit der Amtspflichten des Nachlaßrichters
Durch die Erteilung des Erbscheins wurde ihr Rechtskreis insbesondere nicht insoweit berührt, als für sie eine Nacherbfolge in Betracht kam (§ 2363 BGB; vgl. dazu RGZ 139, 343 und BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - XI ZR 87/86 = BGHWarn 1987 Nr. 205 = NJW 1988, 63, 64; auch BGHZ 84, 196, 199 ff.) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]. - BGH, 09.03.1961 - VII ZR 145/60
Einordnung des Unvermögenes eines Unternehmers i.R.e. Architektenvertrags als …
Dadurch unterscheidet sich der geltendgemachte Anspruch von dem Anspruch des Geschädigten in der Amtshaftungsklage, bei der nach der Rechtsprechung auch im Falle einer Feststellungsklage die Unmöglichkeit anderweiter Ersatzbeschaffung (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur sachlichen Klagebegründung gehört (RGZ 137, 20; 139, 343; RG in JW 1935, 3533; 1936, 1434; vgl. auch BGHZ 4, 10, 14). - BGH, 06.05.1954 - IV ZR 217/53
Rechtsmittel
Während das Anwartschaftsrecht des Nacherben bereits ein gegenwärtiges, vererbliches und übertragbares Recht ist (BGB RGRK § 2100 Anm. 1; RGZ 139, 343 [347]), ist die Anwartschaft des Vertragserben und des durch gemeinschaftliches Testament als Erbe des Überlebenden Eingesetzten noch kein gegenwärtiges, vererbliches und veräußerliches und somit noch kein zu schützendes Recht am Vermögen des Erblassers (KG-Urteil vom 9. Dezember 1910 in OLG 21, 361; Strohal, Das Deutsche Erbrecht auf Grundlage des BGB, 1903 § 45 II S. 367). - BGH, 22.10.1958 - V ZR 29/58
Rechtsmittel
Er würde also ebenfalls dem Beklagten kein Recht zur Aktiensperrung geben, so daß dahingestellt bleiben kann, ob bereits jetzt (vor Eintritt des Nacherbfalls) ein Schaden im Rechtssinne vorläge (vgl. dazu RGZ 139, 343, 347). - BGH, 15.01.1953 - III ZR 286/51
Rechtsmittel
Die Unterlassung dieses Versuches steht daher der Inanspruchnahme der beklagten Stadtgemeinde nicht entgegen (vgl. RGZ 139, 343 [349]).
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