Rechtsprechung
| RG, 13.01.1885 - Rep. II. 429/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Konkurs im Ausland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einfluss eines in in der Hauptsache ergangenen Versäumnisurteils auf die früheren Prozessverhandlungen; Gegenstandslosigkeit eines gegen die eine prozesshindernde Einrede verwerfende Vorentscheidung eingelegte Rechtsmittel durch Erlass eines solchen Versäumnisurteils
Papierfundstellen
- RGZ 14, 343
- RGZ 14, 424
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- RG, 28.10.1881 - III 496/81
Rechtsmittel gegen prozessbehindernde Einreden; Prozessuale Vertretung der …
Auszug aus RG, 13.01.1885 - II 429/84
des R.G.'s in Civils. Bd. 5 S. 422 flg.
- BGH, 11.07.1985 - IX ZR 178/84
Wirkung des Auslandskonkurses im Inland
In der Folgezeit legte das Gericht für den ausländischen Konkurs einerseits das sogenannte "Universalitätsprinzip« zugrunde (RGZ 14, 412, 413, 415; 14, 424 ff.; 16, 61; RG JW 1899, 227 Nr. 16); danach kam § 237 Abs. 1 KO die Funktion einer punktuellen, allein den Bereich der Zwangsvollstreckung regelnden Ausnahmevorschrift zu.d) Außerdem: Schon die dem Territorialitätsprinzip verhaftete spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts hat § 237 Abs. 1 KO einschränkend dahin ausgelegt, daß der ausländische Konkursverwalter das nach Konkurseröffnung im Inland erworbene oder ins Inland verbrachte Vermögen zur Konkursmasse ziehen kann (RGZ 14, 424, 426; RG LZ 1915, 1588; RG JW 1926, 2437; RGZ 114, 83, 84).
- BGH, 30.05.1962 - VIII ZR 39/61 Das Reichsgericht mag zwar in einigen älteren Entscheidungen diese Bestimmung als Ausnahmeregel gesehen haben (RGZ 14, 424; 16, 337).
Ihre Begründungen zeigen aber doch, daß das Reichsgericht hiermit die frühere namentlich in RGZ 14, 424 ausgesprochene Ansicht aufgegeben hat, die deutsche Konkursordnung habe sich auf den freieren Standpunkt gestellt und grundsätzlich anerkannt, daß der ausländische Konkurs auch für das im Inlande befindliche Vermögen des Gemeinschuldncrs Wirkung habe und der Verwalter jenes Konkurses die Auslieferung solchen Vermögens zur Konkursmasse fordern dürfe.
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