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Rechtsprechung
   RG, 07.03.1933 - III 100/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,548
RG, 07.03.1933 - III 100/32 (https://dejure.org/1933,548)
RG, Entscheidung vom 07.03.1933 - III 100/32 (https://dejure.org/1933,548)
RG, Entscheidung vom 07. März 1933 - III 100/32 (https://dejure.org/1933,548)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 101
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 23.06.1955 - III ZR 273/53

    Rechtsmittel

    Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 119, 240 [242]) ausgeführt hat, ist die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ein Ausfluss der staatlichen Ämterhoheit, eine Verwaltungsmassnahme, die im Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht angefochten und vom Zivilrichter nicht abgeändert werden kann, mit Ausnahme der zwei Fälle, wenn ein bestimmtes Besoldungsdienstalter zugesichert, aber dieses Besoldungsdienstalter der Berechnung des Gehaltes nicht zugrunde gelegt worden ist, und wenn die Festsetzung des Besoldungsdienstalters rein willkürlich erfolgt ist (vgl. z.B. RGZ 140, 101).

    Eine materielle Nichtigkeit hat das Reichsgericht (vgl. z.B. RGZ 140, 101) allein dann angenommen, wenn ein bestimmtes Besoldungsdienstalter zugesichert, aber der Berechnung des Gehaltes ein anderes Besoldungsdienstalter zugrunde gelegt ist - ein Fall, der hier unstreitig nicht vorliegt - oder wenn die Festsetzung des Besoldungsdienstalters rein willkürlich erfolgt ist.

    Der Ansicht, die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sei nur insoweit der richterlichen Nachprüfung entzogen, als sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt sei, nicht bindend sei die Festsetzung dagegen dann, wenn die Verwaltungsbehörden den gesetzlichen Rahmen für die Festsetzung überschritten hätten und mithin ungesetzlich verfahren seien, ist vom Reichsgericht (z.B. RGZ 140, 101) stets abgelehnt worden.

  • BGH, 17.12.1953 - III ZR 174/52

    Rechtsmittel

    Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Festsetzung des BDA eines Beamten angesichts der Bestimmung des § 8 Abs. 2 BesG für die mit den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Beamten befassten Gerichte bindend sei und die Nachprüfung der Festsetzung nur unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit eines derartigen Verwaltungsaktes erfolgen könne, ist zutreffend (RGZ 140, 101; S. 15-16 des in BGHZ 10, 62 nur teilweise veröffentlichten Urteils vom 21. Mai 1953 - III ZR 215/52 - für den insoweit gleichliegenden Fall des § 146 DBG).
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