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Rechtsprechung
   RG, 14.03.1933 - III 239/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,542
RG, 14.03.1933 - III 239/32 (https://dejure.org/1933,542)
RG, Entscheidung vom 14.03.1933 - III 239/32 (https://dejure.org/1933,542)
RG, Entscheidung vom 14. März 1933 - III 239/32 (https://dejure.org/1933,542)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 126
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 24.03.1955 - III ZR 174/53

    Rechtsmittel

    Das hat gerade für den letzteren Fall das Reichsgericht in RGZ 140, 126 eingehend und überzeugend unter Aufgabe einer in JRundsch 1927 Nr. 1018 vertretenen gegenteiligen Auffassung begründet; der Senat schließt sich dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (Warneyer 1933, 249 Nr. 121 = HRR 1933 Nr. 1185 = JRundsch 1927 Nr. 298) an.

    Wird er persönlich von einem anderen Gemeinwesen mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betragt, so haftet für etwa dabei von ihm begangene Versehen nur dieses letztere (RGZ 140, 126 [127/8]; S. 12/13 des insoweit in BGHZ 10, 137 nicht abgedruckten Urteils des Senates vom 25. Juni 1953 - III ZR 175/51 - S. 7/8 des Urteils des Senates vom 16. November 1953 - III ZR 146/52 -).

    Seine Tätigkeit im staatlichen Geschäftsbereich beruhte daher geradeso wie in dem in RGZ 140, 126 [128] entschiedenen Falle auf seinem Dienstverhältnis zum Kreiskommunalverband und nicht zum beklagten Land.

    In diesen Fällen der Tätigkeit des Kreiskommunalbeamten im staatlichen Geschäftsbereich kommt, wie bereits das Reichsgericht (RGZ 140, 126 [128]) ausgeführt hat, der trotz rechtlicher Trennung gleichwohl tatsächlich enge Zusammenhang der staatlichen und der kommunalen Kreisverwaltung zum Durchbruch, so daß die für die "Abordnung" geltenden Grundsätze keine Anwendung finden können.

  • OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 2 U 2/01

    Zur Haftung bei einer Amtspflichtverletzung des Landrats in Brandenburg

    Ebenso unterscheidet er sich von dem früheren preußischen Landrat, für den das Reichsgericht (RGZ 140, 126, 127 f. m.w.N.) und hieran anschließend der Bundesgerichtshof (vgl. BGH LM Nr. 24 zu Art. 34 GG, Urteil vom 24.03.1955) eine haftungsrechtliche Doppelstellung angenommen hat.
  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Die Fahrbereitschaftsleiter gehörten hiernach zu denjenigen Hilfskräften des Landrats, die ausschliesslich staatliche Aufgaben erfüllten und für deren Amtspflichtverletzungen nur der Staat haftete (RGZ 140, 126 [127]).
  • BGH, 13.03.1952 - IV ZR 75/51

    Zuordnung der Handlungen eines Landrats zu Staat oder Kreis

    Im Hinblick auf die Doppelstellung des preussischen Landrats hat das Reichsgericht darauf abgestellt, in welcher seiner beiden amtlichen Eigenschaften der Landrat im Einzelfall tätig geworden ist (RGZ 140, 126).
  • BGH, 30.04.1955 - IV ZR 9/55

    Rechtsmittel

    Denn nach feststehender Rechtsprechung komme es in solchen Fällen darauf an, welchem Aufgabenbereich das in Frage stehende Geschäft zuzurechnen sei (vgl. auch RGZ 140, 126 und BGHZ 5, 279).
  • BGH, 30.04.1955 - IV ZR 62/55

    Rechtsmittel

    Auch aus der Doppelstellung des früheren Reichsstatthalters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen hatte, läßt sich nichts für die hier zu entscheidende Frage herleiten, denn nach feststehender Rechtsprechung kommt es in solchen Fällen darauf an, welchem Aufgabenbereich das in Frage stehende Geschäft zuzurechnen ist (vgl. für den Fall des Preuß. Landrats RGZ 140, 126 und BGHZ 5, 279).
  • BGH, 19.01.1955 - IV ZR 164/54

    Rechtsmittel

    Auch aus der Doppelstellung des früheren Reichsstatthalters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen hatte, läßt sich nichts wesentliches für die hier zu entscheidende Frage herleiten; denn nach feststehender Rechtsprechung kommt es in solchen Fällen darauf an, welchem Aufgabenbereich das in Frage stehende Geschäft zuzurechnen ist (vgl. für den Fall des preußischen Landrats RGZ 140, 126 und BGHZ 5, 279).
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