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Rechtsprechung
   RG, 18.03.1933 - I 250/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,537
RG, 18.03.1933 - I 250/32 (https://dejure.org/1933,537)
RG, Entscheidung vom 18.03.1933 - I 250/32 (https://dejure.org/1933,537)
RG, Entscheidung vom 18. März 1933 - I 250/32 (https://dejure.org/1933,537)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 137
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 22.04.1958 - I ZR 67/57

    Programmhefte zu Berufsboxkämpfen

    Für die Frage dagegen, ob der Vertrieb solcher Abdrucke wettbewerbsrechtlich erlaubt ist, kann aus dieser urheberrechtlichen Vorschrift nichts entnommen werden (Reichstagsdrucksache 1900/1001 Nr. 97 S. 27 f; Kuhlenbeck, Urheber- und Verlagsrecht S. 142; RGZ 128, 330 - Verbreitung einer Rundfunknachricht durch Extrablatt; RGZ 140, 137, 142 - Nachdruck von Rundfunkprogrammen; vgl. auch BGHZ 26, 52, 58 ff [BGH 15.11.1957 - I ZR 83/56] - Sherlock Holmes).

    Rn. 34 Einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Reichsgerichts, wonach der Abdruck von Rundfunkprogrammen ohne Genehmigung der Rundfunkgesellschaften zulässig sein soll (RGZ 140, 137, 142), bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, weil es sich bei dem dort zur Entscheidung stehenden Tatbestand lediglich um den Abdruck der reinen Programmfolge in einer Kundenzeitschrift handelte, auch Rundfunkgesellschaften angesichts ihres völlig anders gelagerten wirtschaftlichen Risikos nicht gewerblichen Veranstaltern der hier in Frage stehenden Art gleichgestellt werden können, schließlich auch bei Rundfunkprogrammen der Gesichtspunkt einer "Werbung" für die "Hauptware" praktisch ausscheidet.

  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 58/57

    Notwendigkeit eines bezugnehmenden Warenvergleichs - Zulässigkeit des Teilurteils …

    Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 116, 292, 295 - Adreßbuch; RGZ 121, 357, 361 - Rechentabellen; RGZ 140, 137 - Rundfunkprogramm; RG GRUR 1942, 280, 281 - Preisliste) vertretenen und vom erkennenden Senat (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein) geteilten Gesetzesauslegung ist unter einem Schriftwerk im Sinne des § 1 Ziff. 1 LitUrhG ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck zu verstehen, der sich als Erzeugnis geistiger Tätigkeit des Urhebers kundgibt.
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