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| RG, 25.03.1933 - I 226/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 140, 184
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 28/80
Gewerbsmäßige Maklertätigkeit eines Steuerberaters
Da der Maklervertrag auch in einem solchen Fall nicht schon nach seinem Inhalt anstößig wäre, sondern (erst) nach den mit ihm verfolgten Zielen und den damit verbundenen Auswirkungen gegen die guten Sitten verstoßen könnte, wäre es weiter erforderlich, daß die Umstände, die den Vertrag als anstößig erscheinen ließen, beiden Parteien, also auch der Klägerin bekannt waren (vgl. RGZ 140, 184, 190; BGH WM 1964, 1086; 1966, 494; Urteil vom 11. Juni 1975 - IV ZR 153/73 -). - LAG Baden-Württemberg, 22.05.1991 - 12 Sa 160/90
Aufhebungsvertrag: Sittenwidrigkeit bei Rückdatierung
Ein Rechtsgeschäft ist vielmehr erst dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn ein Vertragspartner über die bloße Kenntnis hinaus den vom Gegner mit dem Geschäft verfolgten sitten- oder gesetzeswidrigen Zweck billigt, fördert oder zum eigenen Vorteil ausnutzt (…so wörtlich: BGH, Urt. v.1.10.1970 - II ZR 21/70 - = DB 1971, 39; vergl. darüber hinaus bereits RG, Urt. v. 25.3.1933 I 226/32 - = RGZ 140, 184 sowie BGH, Urt. v.14.5.1952 - II ZR 256/51 - = BB 1952, 702;… BGH, Urt. v.9.7.1962 - VII ZR 257/62 - = WM 1964, 1086;… BGH, Urt. v.27.1.1966 - VII ZR 16/64 - = WM 1966, 495). - BGH, 16.06.1964 - Ia ZR 198/63
Rechtsmittel
Ob trotzdem, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach den vom Reichsgericht für den Patentverletzungsprozeß entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. RGZ 76, 67; 140, 184) auch im Sortenschutz-Verletzungsprozeß wenigstens der auf die Behauptung eines Rechtsmißbrauchs abzielende Einwand der Schutzrechts-"Erschleichung" zulässig sein könnte, braucht nicht näher erörtert zu werden, da es hier schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Erhebung dieses Einwands fehlen würde. - BGH, 11.06.1975 - IV ZR 153/73
Tätigwerden als Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines Grundstückstauschs und der …
Dies ist hier erforderlich, weil die Vereinbarung nicht schon nach ihrem äußeren Inhalt, sondern nach den mit ihr verfolgten Zielen und den damit verbundenen Auswirkungen anstößig ist (vgl. RGZ 140, 184, 190; BGH WM 1964, 1086; 1966, 495).
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