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| RG, 16.02.1933 - IV 378/32 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 140, 23
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 20.04.1967 - II ZR 142/65
Offenbare Unbilligkeit der Ausschließung aus einem Verein
Das Reichsgericht hat allerdings, soweit ersichtlich, eine Nachprüfung in dieser Richtung nur in Fällen bejaht, in denen es sich um einen "die Belange des Volksganzen oder eines nicht unerheblichen Volksteils berührenden Verein von sozialer, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung" gehandelt hatte und das Mitglied eines solchen Vereins durch die Ausschließung "in wichtigen Lebensbeziehungen betroffen" worden war (RGZ 140, 23, 24 m.w.N.). - BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53
Ausschließung aus einem Verein
Es bestehen keine Bedenken, bei einem Ausschluss aus einem nicht rechtsfähigen Verein die Grundsätze zur Anwendung zu bringen, die das Reichsgericht für die sachliche Nachprüfung einer Ausschliessung aus einem rechtsfähigen Verein durch die ordentlichen Gerichte entwickelt hat (RGZ 140, 23; 147, 11; HRR 1942 Nr. 779). - KG, 20.07.2020 - 22 W 10/20
Vereinsregister: Umfang des Prüfungsrechts des Registergerichts bei der Anmeldung …
Rn. 6 a) Eine Regelung, die den uneingeschränkten Ausschluss der Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit anordnet, ist nichtig (vgl. schon RGZ 140, 23, 25; 147, 11, 15;… Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rdn. 370;… Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rdn. 1048 Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 25 Rdn. 6). - VG Neustadt, 19.12.2023 - 3 L 1130/23
Ausschluss aus der AfD-Fraktion des Bezirkstags im Bezirksverband Pfalz; Vielzahl …
Bei der Überprüfung durch die Gerichte muß denjenigen Grundsätzen Beachtung gegeben werden, die auch die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte für die insoweit ähnlich gelagerte Problematik der Überprüfung eines Vereinsausschlusses zugrunde legt (vgl. im Hinblick auf Vereinigungen, die für das einzelne Mitglied eine gewisse lebenswichtige Bedeutung haben RGZ 107, 386; 140, 23; BGHZ 47, 381; BGH J2 1984, 167).
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