Rechtsprechung
| RG, 05.04.1933 - I 223/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 140, 255
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09
Der Frosch mit der Maske
Da man damals einen Weg gefunden und gewählt habe, die Gegenleistung für den Erwerb der Rechte auch unvorhersehbaren Möglichkeiten technischer Entwicklung ganz von selbst anzupassen, habe es in der nach Zweck und Umständen erkennbaren Willensrichtung der Vertragsschließenden gelegen, dass die gesamten Urheberrechte einschließlich auch aller noch unbekannten, in Zukunft erst zur Entwicklung kommenden Verwertungsmöglichkeiten übertragen und erworben werden sollten (RG, Urteil vom 5. April 1933 - I 223/32, RGZ 140, 255, 257 f. - Der Hampelmann). - OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
Der Frosch mit der Maske
Diese Erwägungen schlossen es nicht aus, im Einzelfall auch erst künftig relevant werdende Rechte (wie die Tonfilmrechte bei Verträgen aus der Stummfilmzeit) als mitübertragen anzusehen, wenn eine Gewinnbeteiligung des Urhebers vertraglich vorgesehen war (RGZ 140, 255 [257 f.] - Hampelmann).Enthält die Vergütungsvereinbarung (anders als im Fall RGZ 140, 255 - Der Hampelmann) keine Beteiligungsregel, die (wie jetzt § 32c UrhG) eine angemessene Partizipation des Urhebers auch an erst später bekannt gewordenen Nutzungsarten sicherstellt, wird dies nur ausnahmsweise angenommen werden können, wenn zu der Bezugnahme auf ein umfangreiches Tarifwerk weitere, einen entsprechenden Parteiwillen nahelegende Anhaltspunkte hinzutreten (…vgl. in diesem Sinne Schricker / Katzenberger, a.a.O., § 89 Rn. 3;… vor §§ 120 ff. Rn. 36;… zustimmend Dreier / Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 23).
- LG München I, 26.03.1992 - 7 O 15060/89
Schutzfähigkeit und Schutzfrist von Dokumentarfilmen und Propagandafilmen des …
In diesem besonderen Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß ein Schutz des Urhebers davor, das ganze Urheberrecht in Unkenntnis der innewohnenden nicht vorhersehbaren künftigen neuen Verwertungsmöglichkeiten aus der Hand zu geben, ohne dafür ein angemessen vergütendes Entgelt zu erlangen (vergl. RGZ 140, Seite 255 ff "Hampelmann" 257 unten) veranlaßt wäre.
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