Rechtsprechung
| RG, 01.06.1933 - VI 42/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 140, 386
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 27.04.1971 - VI ZR 191/69
Verletzung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden nachwirkenden Obhutspflicht - …
Bei dieser Abwägung läßt das Berufungsgericht indes außer acht, daß - anders als bei § 278 BGB - der Geschäftsherr nach § 831 BGB nicht für die unerlaubte Handlung seines Angestellten, sondern für die von ihm selbst in vermuteter Fahrlässigkeit begangene unerlaubte Handlung einzustehen hat (RGZ 140, 386, 392; 71, 217, 218). - BGH, 01.10.1955 - VI ZR 187/54
Rechtsmittel
Im übrigen war es auch deshalb rechtlich nicht möglich, die Frage, ob der Erstbeklagte nach § 831 BGB haftete, zunächst auszuscheiden und die Entscheidung hierüber einem anderen Verfahrensabschnitt zu überlassen, da einem Verschulden des Halters bei der Auswahl oder Überwachung seines Fahrers auch für die Abwägung des § 17 KfzG Einfluß zukommen konnte (vgl. RGZ 139, 302 [304]; 140, 386 [392]). - BGH, 22.10.1955 - VI ZR 203/54
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des Klägers dar in gesehen, daß er sich nicht vergewissert hat, ob die Fahrbahn vor den Radfahrern frei war, und mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st in einen Straßenraum hineingefahren ist, den er nicht übersehen hat (RGZ 140, 386 [389]). - BGH, 07.12.1956 - VI ZR 291/55
Rechtsmittel
Als Bankett kommt hiernach der Rasenstreifen in Betracht (vgl. BGH VRS 4, 178 [179]), nicht aber der zwischen befestigter Fahrbahn und Rasenstreifen liegende Straßenteil, der breit genug gewesen ist, um nicht nur einen Gehweg darzustellen (RGZ 140, 386 [390 f]).
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