Rechtsprechung
| RG, 27.06.1933 - III 363/32 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 240
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 26.09.1963 - III ZR 129/62 Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 108, 105/110; 122, 200; 141, 240/259; BGHZ 2, 176; 25, 390; weitere Nachweise in BGB-RGRK 11, Aufl. § 242 Anm, 55 ff).
Jedoch hat das Reichsgericht in zahlreichen anderen Fällen dem beiderseitigen Rechtsirrtum bei der Lehre von der Geschäftsgrundlage sehr wohl Beachtung geschenkt (RGZ 108, 105; 112, 215/218; 122, 200; 126, 243; 141, 240/259; RG JW 1928, 400; JW 1929, 1456; JW 1932, 1132; Warn 1930 Nr. 93).
- BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 11/70
Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Widerruf des Verzichts eines …
In Rechtsprechung und Schrifttum ist indessen anerkannt, daß auf die Mitwirkung des Betroffenen, die durch Antrag, Einwilligung oder Verzicht, also durch Willenserklärung geschieht, die Bestimmungen der §§ 119 ff BGB entsprechend angewandt werden können, weil diese Vorschriften allgemeinen, über das Gebiet des öffentlichen Rechts hinausgehenden Rechtsgedanken Ausdruck verleihen (RGZ 141, 240, 257; BGH Beschluß vom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 19/62;… Forsthoff aaO § 14 Nr. 2 b S. 276;… Wolff, Verwaltungsrecht 1, 2. Aufl., § 48 III b).(…Fischbach, BBG, 3. Aufl. § 30 Anm. I 4; vgl. BVerwG NDBZ 1965, 20; RGZ 141, 240, 257).
- BGH, 23.03.1987 - AnwZ (B) 61/86
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Als Umstände, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Berücksichtigung finden dürfen, hat die Rechtsprechung bereits frühzeitig den zweiseitigen Irrtum über die Grundlagen des bestehenden Rechtsverhältnisses, also das Fehlen der Geschäftsgrundlage, bezeichnet (RGZ 141, 240, 259; vgl. auch BVerwG VRspr 19, 723, 725; BSGE 55, 261, 265).Ebenso hat sie es als beachtlich angesehen, wenn die Behörde einen Beteiligten zur Abgabe einer Erklärung dadurch veranlaßt hatte, daß sie in ihm einen Irrtum hervorrief oder bestärkte (RGZ 141, 240, 258; BSGE 32, 60, 62).
- BGH, 22.12.1952 - III ZR 366/51
Rechtsmittel
So hat auch bisher das Reichsgericht die Anwendung der in Rede stehenden Rechtsgrundsätze im Gebiete des öffentlichen Rechts auf zweiseitige Verwaltungsakte beschränkt (RGZ 126, 243 [245]; 141, 240 [259]).Einem solchen Irrtum aber kann rechtliche Bedeutung nur insoweit zugemessen werden, als er selbst auf einer arglistigen Täuschung beruht (RGZ 141, 240 [457]; 148, 266 [267]).
- BVerwG, 26.05.1971 - VI C 57.68
Wegfall von Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung im Revisionsverfahren - …
Denn als Dienstherr darf die Beklagte nur klare und eindeutige Äußerungen ihres Beamten zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen und ihn nicht an Äußerungen festhalten, die auf einem von ihr selbst veranlaßten oder verstärkten Irrtum beruhen (vgl. auch RGZ 141, 240 [257-259]). - BGH, 29.01.1953 - III ZR 135/52
Rechtsmittel
Auch hier ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen (RGZ 126, 243; 141, 240 [259]).
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