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Rechtsprechung
   RG, 23.06.1933 - II 95/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,468
RG, 23.06.1933 - II 95/33 (https://dejure.org/1933,468)
RG, Entscheidung vom 23.06.1933 - II 95/33 (https://dejure.org/1933,468)
RG, Entscheidung vom 23. Juni 1933 - II 95/33 (https://dejure.org/1933,468)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 141, 277
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 27.04.1988 - VIII ZR 178/87

    Rechtsnachfolge und Parteiwechsel im Berufungsverfahren

    Zwischen den Ausgangsparteien des Prozesses (hier Beklagter und oHG) ist der Rechtsstreit weiterhin "gerade so anhängig" wie vor dem Versuch der Kommanditgesellschaft, ihn zu übernehmen (RGZ 46, 320, 322; 141, 277, 283).
  • BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 147/72

    Vermutung der Einwilligung bei gewillkürtem Parteiwechsel

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  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 90/77

    Beiträge zur Unfallversicherung - Haftung - Unternehmer - …

    In seinem Urteil vom 27" Juli 1972 (…SozR Nr. 55 zu 5 559 EVO), auf das die Beklagte Bezug nimmt, hat der Senat ebenfalls lediglich über den Versicherungsschutz eines Kommanditisten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter entschieden, Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, daß der Kommanditist als Gesellschafter Mitunternehmer des Betriebes war (vgl auch BSGE 25, 51, 52), unterscheidet sich der damals entschiedene Fall von dem vorliegenden wesentlich dadurch, daß in jenem Fall der Beigeladene Gesellschafter einer Personalgesellschaft war, Die KG hat als Personalgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, bei ihr sind vielmehr Träger der Rechte und der Pflichten der Gesellschaft die Gesellschafter (vgl RGZ 141, 277, 280; BGH LM Nr. 17 zu BBG 1956 % 66)° Demgegenüber ist die GmbH eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit° Beurteilung auch nicht, die Beklagte.
  • BFH, 14.05.1976 - III R 113/74

    Anfechtung eines vollzogenen Gesellschaftsvertrages - Abschluß eines …

    Der rechtswirksame Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, mit dem die Errichtung einer Kommanditgesellschaft vereinbart wird, führt zivilrechtlich i. d. R. bereits zur Entstehung der Gesellschaft (vgl. Urteil des RG vom 23. Juni 1933 II 95/33, RGZ 141, 277).
  • BGH, 21.03.1952 - V ZR 20/51

    Rechtsmittel

    Aber die Vorschrift des Gesetzes schneidet - was das Berufungsgericht verkennt - dem Gläubiger nicht die Möglichkeit ab, darzutun, daß er bei rechtzeitiger Zahlung das Geld in Sachwerten angelegt und infolgedessen keinen oder geringeren Währungsschaden erlitten hätte (Harmening-Duden Währungsgesetze § 16 Anm. 5 a S. 217; Duden DRZ 1948, 339; Priese-Rehentrust Währungsgesetze § 18 UmstG Anm. 10; siehe ferner hierzu OGHZ 2, 352; 3, 10 für den ähnlich gelagerten Fall des Verzugs eines Sachschuldners, der zur Umstellung der Gegenforderung 1 : 1 statt 10 : 1 führt; ferner RG JW 1938, 946; RGZ 141, 277).
  • BVerwG, 27.02.1970 - VII B 101.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 141, 277 [280 ff.] mit den Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; ebenso BayObLG, Beschluß vom 12. Juni 1951, NJW 1952, 28) treten bei einer sogenannten Vollbeendigung einer Personalgesellschaft vielmehr die Gesellschafter, die zuvor schon in ihrer Gesamtheit die unter der Gesellschaftsfirma klagende Partei darstellten, wie im Falle des Todes die Erben an die Stelle des bisherigen Klägers.
  • BGH, 11.07.1962 - IV ZR 39/62

    Entschädigung eines Opfers nationalsozialistischer Verfolgung - Rente auf Grund …

    Ausgangspunkt der Betrachtung muß sein, daß die Kommanditgesellschaft eine Personalgesellschaft ist, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, daß vielmehr die Träger der Recht der Gesellschaft die Gesellschafter selbst einschließlich der Kommanditisten in ihrer Zusammenfassung zur Gesellschaft sind (RGZ 141, 277, 280).
  • BGH, 20.03.1956 - I ZR 100/54

    Rechtsmittel

    Nur träten in diesem Falle die Gesellschafter ohne weiteres an die Stelle der weggefallenen Gesellschaft, deren gemeinsame Träger sie waren (RGZ 141, 277 [281]).
  • BGH, 29.04.1957 - VII ZR 3/56
    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum jetzt allgemein vertretenen Auffassung ist auch die gewillkürte Parteiänderung eine Klageänderung (BGHZ 16, 317 [321]; BGH Urteil des V. Zivilsenats vom 24. Mai 1955 in ZZP 68, 385; RGZ 108, 350; 141, 277 [283]; 157, 369 [377]; Stein-Jonas-Schönke II zu § 268;… jetzt auch Rosenberg ZPO 7. Aufl. § 100 I 3 unter Aufgabe seiner in den früheren Auflagen vertretenen gegenteiligen Meinung).
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