Rechtsprechung
| RG, 07.07.1933 - III 43/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 328
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10
Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses
Insoweit trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 406, 410; 141, 328, 334; 156, 34, 51; 164, 32, 40 f) und des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Urteil vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 158; vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 250; und 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 184) einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. - OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16
Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam: …
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes trifft einen Beamten zwar in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen (Berufsrichtern) besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (RGZ 106, 406, 410; 141, 328, 334; BGHZ 97, 97 107;… Staudinger/Wöstmann, aaO Rn. 211). - OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08
Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (BGHZ 97, 97 [107]; RGZ 141, 328 [334];… Staudinger, a.a.O., Rn. 211). - BGH, 15.12.1958 - III ZR 154/57
Rechtsmittel
Darüber hinaus kam einem Beamten wegen der unrichtigen Auslegung eines Gesetzes auch dann nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden, wenn ein mit der betreffenden Rechtsmaterie nicht weniger vertrautes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und der gebotenen sorgfältigen Prüfung die Ansicht des Beamten gebilligt hat (RGZ 141, 328/334; BGHZ 27, 338/343; BGH III ZR 101/55 vom 14. März 1956).
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