Rechtsprechung
| RG, 18.09.1933 - VI 164/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 141, 400
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
Begriff des Kraftfahrzeughalters
An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl. RGZ 127, 174 [175]; 141, 400 [402 ff]; 170, 182 [184 ff]).Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen können (RGZ 120, 154 [160]; 127, 174. [176]; 141, 400 [405/406]; 170, 182 [186]).
- BGH, 28.05.1953 - III ZR 90/52
Rechtsmittel
Wenn jedoch im Einzelfall infolge der Sicherungsübereignung in Behandlung, Wartung und Versorgung des Fahrzeugs eine Änderung nicht eingetreten ist und der Erwerber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Übertragenden nicht hat, dann bleibt die Haltereigenschaft bei dem Übertragenden und geht auf den Erwerber nicht über (…Müller, Strassenverkehrsrecht, 17. Aufl. Anm. B III a zu § 17 KrfzG; RGZ 141, 400 [404]).
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