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| RG, 26.10.1933 - IV 188/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 143, 130
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98
Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde
Dieses Verbot greift, wie allgemein anerkannt ist, grundsätzlich nicht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, nicht behebbaren Verfahrensmangels unzulässig war; deshalb kann das Berufungsgericht die von der ersten Instanz sachlich abgewiesene Klage im Falle des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelmäßig als unzulässig abweisen (RGZ 143, 130, 134; BGHZ 6, 369, 370; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1962 - V ZR 96/60 - LM ZPO § 536 Nr. 8;… MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 536 Rn. 23;… Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 536 Rn. 6). - BFH, 20.10.1970 - II 167/64
Einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid - Bekanntmachung an Testamentsvollstrecker …
Die Bindung muß aber zurücktreten, wenn andernfalls keine dem Gesetz entsprechende Entscheidung über den Streitpunkt mehr möglich wäre (…vgl. Blomeyer, a. a. O., § 99 II 2, III; RGZ 107, 350 [351]; RGZ 143, 130 [134]). - BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 677/81
Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel
In RGZ 143, 130 hat das Gericht in einer Scheidungssache die Revision des Klägers gegen ein auf seine Berufung ergangenes Urteil zurückgewiesen, durch das das landgerichtliche Urteil aufgehoben und Klage und Widerklage wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte abgewiesen worden waren. - BGH, 16.06.1970 - VI ZR 98/69
Voraussetzungen für das Vorliegen der Prozessfähigkeit - Anforderungen an die …
RGZ 143, 130, 134 und 191, 45, 47 betreffen Scheidungsklagen, bei denen die Aufhebung des ganzen Urteils wesentlich auch mit dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer einheitlichen Entscheidung in Ehesachen begründet wird. - LAG Hamburg, 28.10.1987 - 1 Ta 4/87
Streitwertbeschwerdeverfahren; Rechtsgrundsatz; Verbot der reformatio in peius
So hat das Reichsgericht eine Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers für zulässig erachtet in den Fällen, in denen der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben war (RGZ 22 S. 3; 40 S. 268) oder die Zuständigkeit deutscher Gerichte im Eheprozeß nach § 606 Abs. 4 ZPO a.F. fehlte (RGZ 143 S. 130).
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