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| RG, 13.01.1934 - I 171/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 143, 170
Wird zitiert von ... (5)
- BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 526/80 Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn das Teilurteil unabhängig davon ist, wie im Schlußurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entschieden wird, also der durch Teilurteil erledigte Prozeßstoff durch das über den Rest ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt werden kann, somit insgesamt ein Widerspruch zwischen Teil- und Schlußurteil nicht entstehen kann (vgl. RGZ 143, 170" 171 !; 151" 381, 384; BGHZ 20, 311, 312; BGH NJW 1960, 3395 BGH LM Nr. 5 zu § 843 BGB = ZZP 67 (1954), 471; BGH NJW 1982, 1461; BAG Urteil vom 30. September 1970 - 1 AZR 495/69 - AP Nr. 3 zu § 56 ZPO = DB 1971, 344;… Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 301 Anm. 1; Schneider, MDR 1976, 93).
- BGH, 20.09.1960 - I ZR 45/59
Zulässigkeit der Trennung von mehreren in einer Klage geltend gemachten …
Sonst ist das "Teilurteil" in Wahrheit ein unzulässiges "Zwischenurteil" (RGZ 143, 170, 174 bis 173). - BGH, 18.03.1959 - IV ZR 229/58
Rechtsmittel
Infolgedessen ist die Entschädigungsbehörde bei dem Erlaß des das Vorfahren bei ihr abschließenden Bescheides an einen solchen Zwischenbescheid nicht gebunden (vgl. hierzu bezüglich eines unzulässigen Zwischenurteils RGZ 143, 170, 173, BGHZ 3, 247 [BGH 18.10.1951 - IV ZR 122/50] sowie Stein/Jonas/Schönke Anm. III 2 zu § 303). - VG Schwerin, 25.10.2023 - 2 A 44/20
Annahme besonderer Standortbedingungen für eine Windenergieanlage zur Erforschung …
Im Allgemeinen sind jedoch auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Februar 2023 - 5 K 171/33 OVG -, juris Rn. 74). - BGH, 14.07.1970 - I ZR 134/69
Schriftliche Revisionsbegründung - Gesonderte Stellungnahme zu einer …
Denn insoweit beruht die Abweisung nicht nur auf einem besonderen Streitstoff, sie hätte auch durch Teilurteil erfolgen können, da die Teilabweisung vom Streit über den Rest des Anspruchs nicht berührt worden wäre (BGH NJW 64, 205; RGZ 143, 170, 171).
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