Rechtsprechung
| RG, 19.01.1934 - VII 276/33 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 143, 219
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 210/84
Eigenhaftung des Vertreters für Verschulden bei Vertragsverhandlungen; …
An dieser schon vom Reichsgericht (RGZ 120, 249, 252 f.; 143, 219, 222 f.; 159, 33, 54 f.) entwickelten und vom Bundesgerichtshof (vgl. die Senatsurteile vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 294/62 = WM 1964, 916, 918; vom 5. April 1967- VIII ZR 82/64 = WM 1967, 481; vom 15. November 1967 - VIII ZR l00/65 = WM 1968, 5 ; vom 22. April 1981 - VIII ZR 34/80 = WM 1981, 876, 877; ferner BGHZ 14, 313, 318; 56, 81, 83) fortgeführten Rechtsprechung über die Haftung des Vertreters bei wirtschaftlicher Eigenbeteiligung ist trotz im Schrifttum verschiedentlich geäußerter Bedenken (z.B. Stoll, JW 1928, 1285 f.; Ballerstedt, AcP 151, 501, 502, 524 f.; Canaris, VersR 1965, 114, 118; Müller, NJW 1969, 2169, 2170 f.;… Rehbinder, Konzernaußenrecht und allgemeines Privatrecht, 1969, S. 336 ff.;… Esser/E.Schmidt, Schuldrecht, Bd. 1 Teilbd. 2, 5. Aufl., § 29 II 2.3.1 S. 100;… Schanze, Einmanngesellschaft und Durchgriffshaftung, 1975, S. 108; Schulze, JuS 1983, 81, 82) festgehalten worden. - BVerwG, 29.05.1973 - VII C 2.72
Verschulden bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - Verschuldens …
Dabei kann ein Anspruch auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo geltend gemacht werden, sowohl wenn die Verhandlungen zu einem Vertrag geführt haben, der allerdings ohne das Verschulden der Vertragspartei anders abgeschlossen worden wäre, als auch wenn der Vertrag infolge des Verschuldens bei den Verhandlungen gar nicht oder nicht wirksam vereinbart worden ist (vgl. RGZ 143, 219 [221];… Staudinger Komm. zum BGB 10./11. Aufl. § 275 Vorbemerkungen Rdnr. 99 und § 276 Rdnr. 31). - OLG Naumburg, 11.11.1999 - 2 U 184/98
Keine Möglichkeit der Unterschriftennachholung bei in Verkehr gegebener Urkunde
dieses Vertrauensverhältnis nicht schuldhaft zu verletzten (st. Rspr. seit RGZ 143, 219 [2'-?9-]).
- BGH, 11.05.1964 - VIII ZR 177/62 So kann ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten beispielsweise darin liegen, daß durch Erregung eines Irrtums über einen künftigen Vertragsschluß der andere Teil zum Unterlassen eines anderweiten günstigen Vertragsschlusses oder zum Abschluß eines Vertrages mit anderen, ungünstigerem Inhalt, veranlaßt wird, als er bei gebotener Offenbarung der wahren Sachlage geschlossen wäre (vgl. RGZ 143, 219, 222; 159, 74, 55;… BGH Urt. v. 16. März 1954 - I ZR 255/62 - LM BGB § 276 Fa Nr. 3 und Urt. des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1960 - VIII ZR 133/59 - LM § 276 Fa Nr. 11).
- BGH, 20.06.1952 - V ZR 45/51
Rechtsmittel
Eine solche Haftung würde nach der Rechtsprechung voraussetzen, daß B. schuldhaft die objektiv unbegründete Hoffnung auf eine Genehmigung erweckte und den Kläger dadurch in erkennbarer Weise zu Aufwendungen veranlaßte, die dem Abschluß eines Mietvertrages dienen sollten, aber bei Ausbleiben dieses Abschlusses nutzlos waren (RGZ 143, 219 [222]). - BGH, 22.04.1964 - VIII ZR 200/62
Rechtsmittel
So kann das eine Schadensersatzpflicht begründende Verhalten beispielsweise darin liegen, daß durch Erregung eines Irrtums über einen künftigen Vertragsschluß der andere Teil zum Unterlassen eines günstigen Vertragsabschlusses oder zum Abschluß eines Vertrages mit anderem, ungünstigerem Inhalt veranlaßt wird, als er bei gebotener Offenbarung der wahren Sachlage geschlossen worden wäre (vgl. RGZ 143, 219, 222; 159, 34, 55; RAG JW 1938, 2994; RAG Recht 1936 Nr. 5207;… BGH Urt. v. 16. März 1954 - I ZR 255/62 - LM BGB § 276 Fa Nr. 3 und Urt. des erkennenden Senats v. 19. Oktober 1960 - VIII ZR 133/59 - LM § 276 Fa Nr. 11 = WM 1960, 1384). - BGH, 25.04.1952 - V ZR 41/51
Rechtsmittel
Allerdings kann nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 132, 26; 143, 219) unter Umständen jemand dem Verhandlungspartner auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß haften, wenn er durch sein Verhalten den bestimmten Eindruck erweckt hat, er werde den Vertrag abschließen, triftige Gründe für die Unterlassung des Abschlusses nicht hat, schließlich aber doch nicht abschließt und dadurch Aufwendungen des Verhandlungspartners hervorgerufen hat, die ohne die fruchtlosen Verhandlungen erspart geblieben wären. - BGH, 17.09.1957 - VIII ZR 244/56
Rechtsmittel
Ein schuldhaftes Verhalten bei Vertragsverhandlungen kann allerdings auch darin liegen, daß ein Teil in dem anderen das Vertrauen auf das demnächstige Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses erweckt und ihn dadurch zu nutzlosen Aufwendungen veranlaßt (RGZ 143, 219, 222, 159, 34, 55; BGH LM BGB § 276 (Fa) Nr. 3).
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