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Rechtsprechung
   RG, 26.01.1934 - VII 261/33   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,554
RG, 26.01.1934 - VII 261/33 (https://dejure.org/1934,554)
RG, Entscheidung vom 26.01.1934 - VII 261/33 (https://dejure.org/1934,554)
RG, Entscheidung vom 26. Januar 1934 - VII 261/33 (https://dejure.org/1934,554)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 143, 231
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 21.01.2022 - V ZR 233/20

    Nießbrauch: Kündigung bei Nichtzahlung des vereinbarten wiederkehrenden Entgelts

    Rn. 13 (2) Solche Vereinbarungen sind nicht Teil des der Bestellung des Nießbrauchs zugrundeliegenden Kausalverhältnisses, insbesondere sind die Erhaltungs- und Lastentragungspflichten des Nießbrauchers keine Gegenleistung für die Gewährung des Nießbrauchs (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1973 V ZR 157/72, NJW 1974, 641, 642; RGZ 143, 231, 234;… BeckOGK/Servatius, BGB [1.11.2021], § 1047 Rn. 2;… MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1047 Rn. 1).
  • BayObLG, 29.03.1977 - BReg. 2 Z 25/76

    Voraussetzungen für die Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch; Risiko einer …

    Ihr schuldrechtlicher Charakter ändert nichts daran, daß sie den Inhalt des dinglichen Rechts gestalten, denn sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem jeweiligen Eigentümer der Sache (RGZ 141, 220/225; 143, 231/234;… BayObLG a.a.O.; Motive zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs , Band III, S. 506).

    Einer Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 GBO bedarf es jedoch nicht, weil sich der Senat mit seiner abweichenden Meinung, daß die das gesetzliche Schuldverhältnis betreffenden Vorschriften des Nießbrauchrechts zum Inhalt des dinglichen Rechts gehören und daher eine Abänderung dieser Vorschriften grundsätzlich eintragungsfähig ist, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 141, 220/225; 143, 231/234) befindet (…Jansen FGG 2. Aufl. § 28 RdNr. 12;… Keidel/Winkler FGG 10. Aufl. § 28 RdNr. 27; Horber § 79 Anm. 3 B b).

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