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| RG, 29.01.1934 - VI 308/33 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 143, 250
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63
Rechtsmittel
Vergleiche hierzu die Urteile des Reichsgerichts vom 6. Januar 1933 in Seufferts Archiv Bd. 87 Nr. 79 und vom 29. Januar 1934 (RGZ 143, 250) in Fällen, in denen der Gläubiger infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners von seinem Anspruch nichts erfahren hat und deshalb die Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung angesehen worden ist (in dieser Richtung auch Besprechung von Hueck zum Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 21. Januar 1941 in Arbeitsrechtssammlung Bd. 41 Nr. 22). - BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66
Rückgriffsanspruch gegen einen Rechtsanwalt - Schuldhaftes Eintretenlassen der …
Dieser - von der Revision unbeanstandet - Ausgangspunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung (RGZ 90, 82; 143, 250, 252; 153, 101, 106; RG JW 1933, 508 mit Anm. H. Lehmann;… Staudinger-Coing 11. Aufl. § 198, 2).Die vom Kläger behaupteten Umstände, welche eine Arglist begründen könnten, waren im September 1961 und damit etwa ein Jahr vor Verjährungsende entfallen (vgl. RGZ 143, 250, 252; RGJW 1933, 508 mit Anm. H. Lehmann; BGHZ 9, 1, 5) [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52].
- BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90
Rechtzeitigkeit des Scheidungsantrages bei ehevertraglichem Ausschluß des …
Es ist in der Rechtsprechung seit langem (vgl. bereits RGZ 143, 250, 253 m.w.N.) anerkannt, daß die Berufung eines Schuldners auf die Verjährung treuwidrig und unwirksam ist, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken.
- BGH, 14.10.1958 - VI ZR 183/57 Schon insoweit liegt der Fall durchaus anders als der in RGZ 143, 250, 258 entschiedene Fall.
- BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 15/58 Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat dieser Beschluß aber nur für den Rechtszug Wirksamkeit, in dem er erlassen ist, nicht aber für den höheren Rechtszug (RGZ 143, 250, 251; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 210/56 -).
- BGH, 12.10.1955 - VI ZR 122/54
Rechtsmittel
In RGZ 143, 250 (258) hat das Reichsgericht eine Frist von rund sieben Monaten nur mit Rücksicht auf die in dem Urteil ausdrücklich dargelegten ganz besonderen Umstände, die dem Geschädigten die Klageerhebung in aussergewöhnlicher Weise erschwerten, für ausreichend gehalten. - BGH, 27.06.1967 - VI ZR 18/66
Genehmigungsbedürftigkeit eines langen Krantransports - Sorgfaltspflichten bei …
Diese Beurteilung steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. RGZ 115, 135, 137 f; 143, 250, 253 f; BGHZ 9, 1, 6 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]; Urteile des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LM Nr. 2 zu § 222 BGB = NJW 1955, 1834; vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - LM Nr. 6 zu § 222 BGB = NJW 1959, 96;… BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 164, § 222 Anm. 13 f). - BGH, 22.10.1955 - IV ZB 112/55
Rechtsmittel
Hierbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht rechtlich in der Lage ist, eine Sache für das Berufungsverfahren schon zur Feriensache zu erklären, bevor eine Berufung eingelegt ist, zumal da auch die Bezeichnung als Feriensache durch ein Gericht des unteren Rechtszuges keine Wirksamkeit für den nächsten Rechtszug hat (vgl. RGZ 143, 250 ff;… Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 6. Aufl. § 24 II 2 b S. 94). - BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 210/56
Rechtsmittel
Außerdem ist ein solcher Beschluß der unteren Instanz für die höhere Instanz nicht bindend; denn dieser kann der Geschäftsgang nicht von der unteren Instanz vorgeschrieben werden (RGZ 143, 250, 251;… Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 200 GVG Anm. 8 A;… Stein-Jonas-Schönke, a.a.O. § 223 Anm. V 2;… Wieczorek a.a.O. § 200 GVG Anm. D II b 3).
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