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| RG, 03.01.1934 - V 168/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 143, 91
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 25.07.2013 - III ZB 18/13
Rechtswegabgrenzung: Klage des Zessionars eines beamtenrechtlichen …
Rn. 8 a) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist und ob die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind, richtet sich, soweit keine Sonderzuweisung besteht, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (RG, RGZ 143, 91, 94; GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f und vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283 f; Senat, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76, BGHZ 72, 56, 57 ff sowie Beschlüsse vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 …und vom 14. Juli 2010 - III ZB 75/10, NZA-RR 2011, 603 Rn. 12). - BGH, 27.04.1970 - III ZR 49/69
Ersatzvornahme zur Beseitigung von Manöverschäden
Selbst wenn man vertragsähnliche Ansprüche dem gleichstellt, darf man keinesfalls Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen für eine polizeiliche Ersatzvornahme als vertragsähnlich behandeln, weil es sich insoweit um einen besonderen Öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt und nicht etwa um einen Fall der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. RGZ 143, 91; BVerwG 10, 282, 290;… Drews-Wacke, Allgemeines Polizeirecht 7. Aufl. S. 364; Hurst DVBl 1965, 757). - OLG Rostock, 14.09.1999 - 7 W 58/99
Rechtswegeröffnung vor ordentlichen Gerichten zur Klärung von Ansprüchen aus …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 14.02.1963 - VII ZR 210/61
Rechtsmittel
Das steht in Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung (vgl. RGZ 143, 91, 95; BGHZ 16, 12, 16) [BGH 15.12.1954 - II ZR 277/53], wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. - BGH, 24.01.1963 - II ZR 120/60 Wenn es danach schon an einem zum Ausdruck gekommenen Willen der Klägerin, ein Geschäft des Beklagten führen zu wollen, der ersten notwendigen Voraussetzung (RGZ 130, 310; 143, 91; RG JW 1937, 1628, 1630), fehlt, können die anderen rechtlichen Erfordernisse einer Geschäftsführung ohne Auftrag unerörtert bleiben.
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