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Rechtsprechung
   RG, 09.04.1934 - VI 35/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,482
RG, 09.04.1934 - VI 35/34 (https://dejure.org/1934,482)
RG, Entscheidung vom 09.04.1934 - VI 35/34 (https://dejure.org/1934,482)
RG, Entscheidung vom 09. April 1934 - VI 35/34 (https://dejure.org/1934,482)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 144, 220
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten …

    Rn. 106 Das Reichsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 09.04.1934 (RGZ 144, 220), auf die auch der BGH nach wie vor Bezug nimmt, die Tatsachenpräklusion eines Feststellungsurteils zu bewerten, in welchem die Beklagte den gesamten Unfallschaden "insbesondere auch den Schaden, der dem Kläger durch seine eventuelle vorzeitige Pensionierung wegen der erlittenen Verletzungen entstehen wird" zu erstatten hatte.
  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 103/92

    Präklusion von Tatsachen bei Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags

    Nach alledem war die vom Kläger erhobene Klage allerdings nicht, wie dies vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist, als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen, weil er mit dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt nicht mehr gehört werden kann (vgl. RGZ 144, 220 zu dem Fall des präkludierten Einwands des Mitverschuldens).
  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 116/18

    Chickenwings

    War dies der Fall, erstreckt sich die Rechtskraft des Feststellungsurteils hinsichtlich dieser Schadenspositionen auch auf die haftungsausfüllende Kausalität, so dass der Schädiger mit einem darauf bezogenen Mitverschuldenseinwand im Betragsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. RGZ 144, 220, 222 f.; BGH, Urteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 160/60, MDR 1962, 210 f.;… BGH, NJW 1989, 105, 106 [juris Rn. 11]; BGH…, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 128 [juris Rn. 25]; Piekenbrock, MDR 1998, 201, 203 f.).
  • BGH, 17.12.2020 - III ZR 45/19

    Schadensersatzanspruch eines Geschädigten aus Amtshaftung wegen rechtswidriger …

    Rn. 16 bb) Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, aus dem sich Ersatzansprüche ergeben, falls künftig ein Schaden eintritt (…vgl. Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 32), führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. RGZ 144, 220, 222; BGH, Urteile vom 20. November 1961 - VIII ZR 160/60, BeckRS 1961, 31188200; vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257; vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517 …und vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350, 353 Rn. 27).
  • BGH, 14.06.1988 - VI ZR 279/87

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils

    Gegen ein solches Verständnis spricht schon die Bezugnahme auf die anderslautende Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 144, 220, 222 ff, darüber hinaus auch die Formulierung des vom Senat gebildeten Leitsatzes.

    Sie wird, soweit ersichtlich, auch sonst nirgends vertreten, und sie widerspricht der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (RGZ 144, 220).

  • BGH, 07.03.1990 - VIII ZR 25/89

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Rechtskraft - persönliche Haftung der …

    Aus dem gleichen Grunde läßt sich auch nichts zuungunsten der Beklagten aus der Rechtsprechung herleiten, die dem Schadensersatzschuldner die Berufung auf ein Mitverschulden des Geschädigten versagt, wenn seine Schadensersatzverpflichtung in einem Vorprozeß rechtskräftig und einschränkungslos festgestellt worden ist und der Mitverschuldenseinwand in dem früheren Verfahren hätte erhoben werden können (RGZ 144, 220, 222 ff; Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 160/60 = LM § 254 (G) BGB Nr. 5 unter II 1.).
  • BGH, 30.05.1960 - II ZR 207/58
    letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Vorprozesses Vorgelegen haben (RGZ 78, 395, 397; 144, 220, 222)« Das gilt nicht nur bei Peststellungsurteilen wie das Berufungsgericht meinti Wird eine Rechtsgestaltung abgelehnt (hier die Erklärung der Vollstreckung für unzulässig), so kann nicht im neuen Prozeß mit solchen Behauptungen, die der Kläger schon im ersten Prozeß hätte Vorbringen können, geltend gemacht werden, es habe die Gestaltung vorgenommen werden sollen und die Vollstreckung sei daher rechtswidrig-.

    Die Rechtskraft.hindert die 'Klägerin 'â- 'â- sich nachträglich auf Tatsachen zu stützen, die schon zur Seit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses Vorgelegen haben, gleichviel ob sie ihr-damals bekannt gewesen sind oder nicht (RGZ 144, 220, 222).

  • BGH, 20.11.1961 - VIII ZR 160/60
    Der Einwand des Mitverschuldens ist daher unzulässig, soweit er auf Tatsachen gestützt wird, die schon zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung im Feststellungsrechtsstreit vorgelegen haben und zwar gleichviel, ob sie der Partei, die sich auf das Mitverschulden des Gegners beruft, bekannt gewesen sind oder nicht (RGZ 144, 220, 222 ff; Wieczorek, ZPO § 322 F I a 2).

    Das Reichsgericht hat in RGZ 144, 220, 222 dahingestellt gelassen, ob dem Ersatzverpflichteten der nachträgliche Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten auch dann abgeschnitten wäre, wenn der Geschädigte den ... Umstand, aus dem der Schaden erwachsen sein soll, den er im Leistungsrechtsstreit geltend macht, im Feststellungsverfahren nicht zur Sprache gebracht hat.

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 179/53

    Rechtsmittel

    Die Revision äußert demgegenüber unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 144, 220 [222] Bedenken dahin, daß der Beklagte möglicherweise durch die Rechtskraft eines seine Zahlungspflicht schlechthin feststellenden Urteils gehindert sein könne, einem späteren Leistungsbegehren der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht entgegenzusetzen.
  • BGH, 27.01.1956 - I ZR 97/54

    Rechtsmittel

    Der Rechtsstreit ist daher hinsichtlich des Feststellungsantrages noch nicht zur Entscheidung reif (RG Warn 1918 Nr. 187; RG JW 1931, 3356 mit Anm. von Kisch; RGZ 144, 220 [222]).
  • BGH, 27.03.1956 - VI ZR 358/54

    Rechtsmittel

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