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Rechtsprechung
   RG, 11.05.1934 - VII 3/34   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1934,466
RG, 11.05.1934 - VII 3/34 (https://dejure.org/1934,466)
RG, Entscheidung vom 11.05.1934 - VII 3/34 (https://dejure.org/1934,466)
RG, Entscheidung vom 11. Mai 1934 - VII 3/34 (https://dejure.org/1934,466)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 144, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 15.10.1962 - II ZR 25/60

    Auslegung der Begriffe "Fahrer" bzw. "Führer eines Kraftfahrzeugs" - …

    Allgemein wird der Begriff des Fahrers ebenso wie der Begriff des Führers im StVG (§§ 2, 18, 24) bestimmt und darunter derjenige verstanden, der zur Zeit des Unfalls das Kraftfahrzeug in eigener Verantwortung führt (…Fleischmann/Deiters in Thees/Hagemann, Das Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. S. 301), leitet (…Prölss, VVG 13. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 A), lenkt (Taube, VersR 1953, 352; OLG Karlsruhe VersR 1958, 679), d.h. die Verrichtungen ausübt, die erforderlich sind, damit die bestimmungsmäßigen Triebkräfte des Fahrzeugs auf dieses zur Fortbewegung einwirken (vgl. Pienitz, AKB 2. Aufl. S. 94, 96 im Anschluß an RGZ 144, 301).

    In ständiger Rechtsprechung hat auch das Reichsgericht angenommen, daß als Führer eines Kraftfahrzeugs i.S. des früheren KFG, des heutigen StVG, immer nur derjenige anzusehen ist, der das Fahrzeug im Augenblick des Unfalls tatsächlich gesteuert hat, niemals aber - auch nicht daneben - derjenige, der die Fahrtätigkeit hätte ausüben sollen, weil er dazu bestellt war, es jedoch nicht getan und dadurch zu einem früheren Zeitpunkt eine entferntere Ursache für den Unfall gesetzt hat (vgl. RGZ 90, 157; 138, 320, 326; ebenso RGZ 144, 301, 304/5 für den Führer in § 3 Nr. 2 AKB i.d.F. bis zum 30. Juni 1940).

  • BGH, 08.11.1951 - IV ZR 49/50

    Rechtsmittel

    Die Befugnis des Revisionsgerichts, den Vertrag unbeschränkt auszulegen, ist daher in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu bejahen (RGZ 144, 301 [304]; 149, 96 [99]; 150, 115 [116]).
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